Ärger nach Arbeitsunfähigkeitsversicherung
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Beschluss vom 5. Juli 2013 (Az.: 20 U 79/13) entschieden, dass der Ausschluss behandlungsbedürftiger psychischer Erkrankungen im Rahmen einer zusammen mit einem Ratenvertrag abgeschlossenen Arbeitsunfähigkeitsversicherung grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Beim Abschluss eines Ratenkreditvertrags hatte ein Mann und späterer Kläger auch eine Arbeitsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. In dem Vertrag waren behandlungsbedürftige psychische Erkrankungen ausgeschlossen. Als der Kläger wegen einer solchen Erkrankung vorübergehend arbeitsunfähig wurde, wollte dennoch den Versicherer in Anspruch nehmen und begründete es damit, dass die Ausschlussklausel überraschend und intransparent sei und ihn unangemessen benachteilige.
Ebenso wie die Vorinstanz wies das OLG Hamm die Klage als unbegründet zurück.
Nach Auffassung des Gerichts ist eine versichererseitig eingesetzte Klausel nur dann überraschend und somit angreifbar, wenn sie objektiv ungewöhnliche Regelungen enthält, mit welchen ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nach den Gesamtumständen nicht rechnen muss.
Allerdings wurde der Mann schon im Antragsformular darauf hingewiesen, dass bei einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung der Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. Dieser Ausschluss war in gleicher Weise in den Versicherungs-Bedingungen enthalten, in denen er drucktechnisch durch eine Umrahmung deutlich kenntlich gemacht wurde und deswegen nach richterlicher Auffassung von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht übersehen werden konnte.
Daher hielt das Gericht die Klausel auch nicht für intransparent. Die versichererseitig verwendete Formulierung: „Im Arbeitsunfähigkeitsfall erbringt der Versicherer keine Leistungen, wenn der Versicherungsfall verursacht ist durch eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung“, könne von jedem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne größere gedankliche Anstrengungen verstanden werden.
Nach richterlicher Meinung benachteiligt die Klausel den Kläger auch nicht unangemessen, da von einer Gefährdung des Vertragszwecks erst dann ausgegangen werden könnte, wenn die Leistungseinschränkung den Vertrag soweit aushöhlt, dass dieser in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos wird. Vorliegend ist das schon deshalb nicht der Fall, da die Leistungspflicht offenbar in einer Vielzahl von Krankheitsfällen erhalten bleibt, auf die der Kläger selber beispielhaft verweist. Das Fehlen eines vergleichbaren Ausschlusses in den Bedingungen einer Berufsunfähigkeits-Versicherung hielten die Richtern für die Beurteilung der Frage einer möglicherweise unangemessenen Benachteiligung des Klägers ebenfalls nicht für ausschlaggebend. Bei dem von ihm abgeschlossenen Vertrag ging es nur um eine vorübergehende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, wohingegen eine Berufsunfähigkeits-Versicherung dauerhafte Leistungs-Einschränkungen absichert.
Letztlich diene der Ausschluss psychischer Erkrankungen aus dem Versicherungsschutz nicht nur den Interessen des Versicherers, sondern auch denen der Versicherungsnehmer, da durch eine zuverlässige Tarifkalkulation und eine zeitnahe Leistungsprüfung anhand objektiv fassbarer, möglichst unproblematisch zu diagnostizierenden Erkrankungen die Versicherten deutlich begünstigt würden.