Auch subjektive Umstände zählen bei der Versorgungsehe
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 28. Januar 2016 entschieden (2 C 21.14), dass ein Rentenversicherungsträger, der einem Hinterbliebenen die Zahlung einer Hinterbliebenenrente verweigert, da es sich bei einer kurz vor Todeseintritt des Ehegatten geschlossenen Ehe um eine sog. Versorgungsehe gehandelt habe, hierbei neben den objektiv erkennbaren, auch die subjektiven Umstände der Heirat berücksichtigen muss.
Bei der Beamtenversorgung und auch im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung ist grundsätzlich ein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwergeld nur dann gegeben, wenn die Ehe vor Eintritt des Todes des Ehegatten mindestens ein Jahr lang bestanden hat.
In einem aktuellen vom BVerwG entschiedenen Fall hatte eine Frau und spätere Klägerin mit einem Beamten als dessen Verlobte seit 2004 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt. Trotz einer geplanten Eheschließung schoben die Lebensgefährten ihre Hochzeitsvorbereitungen vorübergehend auf.
Der Mann erhielt im Herbst 2010 die Diagnose einer lebensbedrohlichen Erkrankung. Aufgrund der erfolgsversprechend wirkenden Behandlung und positiven Wirkungen beim Kläger schloss das Paar im Januar 2011 den Bund der Ehe. Bei einer Folgebehandlung im Februar kam es leider zu Komplikationen, die einen Monat später zum Tod des Manns führten.
Als die Klägerin daraufhin eine Witwenrente beantragte, erhielt sie vom Dienstherrn des Verstorbenen einen ablehnenden Bescheid, da die Ehe nicht mehr als ein Jahr bestanden habe und das äußere Gesamtbild der Heirat nur den zwingenden Schluss zulasse, dass die Witwe nur aus einer Versorgungsabsicht geheiratet habe.
Das BVerwG gab den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurück, die sich auf die Seite des Dienstherrn stellten und die Zahlungsklage auf Witwenrente als unbegründet zurückgewiesen hatte.
Die Richter stellten nicht in Abrede, dass die Klägerin dafür beweispflichtig ist, dass die Eheschließung ein anderes Ziel hatte als ihre Versorgung. Eine Beschränkung der Beweistatsachen oder Beweismittel auf rein äußere, objektiv erkennbare Umstände ist bei der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Artikel 19 Absatz 4 GG nicht vereinbar.
Falls eine Heirat (erst) in Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung des Beamten erfolgt, kann ein ‚besonderer Umstand‘, der die Annahme einer Versorgungsabsicht widerlegen kann, darin liegen, dass der Heiratsentschluss schon vor der Erkrankung gefasst worden war, die Heirat aber aus wirklichkeitsnahen Gründen aufgeschoben, der Heiratsentschluss jedoch nicht aufgegeben wurde. Nicht ausreichend ist dafür, dass der Dienstherr und die Vorinstanz bei der Feststellung des Zwecks der Eheschließung ausschließlich das äußere Gesamtbild betrachtet hatten. Er war verpflichtet, zu prüfen, ob die Behauptungen der Klägerin bezüglich der Motive der Heirat schlüssig und glaubhaft sind.