Aufgepasst beim Türöffnen!
Das Amtsgericht Ellwangen hat mit Urteil vom 7. September 2012 (Az.: 2 C 396/11) entscheiden, dass in der Regel der Fahrer des geparkten Fahrzeugs ganz überwiegend für den Unfall verantwortlich ist, wenn es beim Öffnen der Fahrertür eines geparkten Personenkraftwagens zu einer Kollision mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs kommt.
Mit seinem Pkw befuhr der Kläger eine innerstädtische Straße, als in Höhe eines Kindergartens unvermittelt die Fahrertür eines dort geparkten Fahrzeugs geöffnet wurde. Bei der anschließenden Kollision wurde die vordere rechte Frontpartie des klägerischen Fahrzeugs beschädigt. Als der Kläger gegenüber der Halterin des geparkten Fahrzeugs Schadenersatzansprüche geltend machte, erlebte er eine Überraschung. Diese war der Meinung, dass der Unfall bei genügender Aufmerksamkeit des Klägers hätte vermieden werden können.
Denn schließlich sei die Fahrertür zum Zeitpunkt des Unfalls nur eine Fingerspanne weit geöffnet gewesen. Die Beklagte wollte sich daher nur zu einem geringen Teil an den Aufwendungen des Klägers beteiligen und machte ihrerseits Schadenersatzansprüche geltend.
Schließlich landete der Fall vor Gericht, wo beide Unfallbeteiligten Federn lassen mussten.
Ein gerichtlich hinzugezogener Sachverständiger konnte zwar keine Angaben dazu machen, wie lange die Fahrertür vor der Kollision geöffnet worden war. Nach seinen Feststellungen wurde die Tür jedoch nicht nur ein wenig, sondern mindestens 70 bis 75 cm weit geöffnet.
Nach Auffassung des Gerichts ist die Beklagte daher weit überwiegend für den Unfall verantwortlich, da sie gegen die ihr gemäß § 14 Absatz 1 StVO obliegende Verpflichtung verstoßen hat, nach welcher man sich beim Ein- oder Aussteigen so verhalten muss, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Wenn die Beklagte vor dem Öffnen der Tür ausreichend nach hinten geschaut hätte, so hätte sie das sich nähernde Fahrzeug des Klägers wahrnehmen und den Unfall verhindern können.
Nach richterlicher Meinung trifft den Kläger jedoch ein Mitverschulden. Der Sachverständige hatte nämlich ausgesagt, dass er durchaus hätte wahrnehmen können, dass auf dem Fahrersitz des am Straßenrand geparkten Fahrzeugs der Beklagten eine Person saß.
Daher musste der Kläger damit rechnen, dass möglicherweise die Fahrertür geöffnet werden würde. Er hätte daher mit einem entsprechend großen Sicherheitsabstand an dem Fahrzeug vorbeifahren müssen.
Der Kläger muss er ein Viertel seines Schadens selber tragen, da er sich nicht wie ein sogenannter Idealfahrer verhalten hat.
Inzwischen ist das Urteil rechtskräftig.
Bereits im Oktober 2009 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflicht-Verletzung eines aus einem Fahrzeug Ein- beziehungsweise Aussteigenden spricht, wenn es zu einer Kollision mit einem Vorbeifahrenden kommt. In diesem Fall ging allerdings auch der BGH von einem Mitverschulden des Vorbeifahrenden aus.