Begrenzte Leistungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung
Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 9. Juli 2013 (Az.: S 25 KR 191/09) entschieden, dass der Anspruch gesetzlicher Krankenversicherter auf ärztliche Behandlungen und Untersuchungen nicht unbeschränkt ist. Das gilt auch dann, wenn einem schwer kranken Versicherten von seinem Arzt ausdrücklich eine bestimmte Methode der Diagnose empfohlen worden ist.
Ein 56-jähriger Mann und während des Klageverfahrens verstorbene Kläger war an Darmkrebs erkrankt. Da der Krebs Metastasen gebildet hatte, litt er zusätzlich unter Leberkrebs.
Sein Arzt riet ihm, um den Fortschritt der Erkrankung genau zu diagnostizieren, zu einer speziellen nuklearmedizinischen Untersuchung. Die gesetzliche Krankenversicherung des Klägers wollte aber die Kosten dieser neuen Methode der Diagnose nicht übernehmen, da es dazu an einer Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses fehlte, in dem Vertreter der gesetzlichen Krankenversicherer, der Ärzteschaft sowie der Krankenanstalten u.a. darüber entscheiden, welche Diagnosemethoden erstattungsfähig sind.
Ohne Erfolg reichte der Mann gegen die Entscheidung des Krankenversicherers Klage ein, die nach seinem Tod von seiner Ehefrau fortgeführt wurde. Das Frankfurter Sozialgericht schloss sich der Meinung der Krankenkasse an, dass die Kosten der nuklearmedizinischen Untersuchung nicht erstattungsfähig sind.
Nach richterlicher Auffassung hat ein gesetzlich Versicherter nur Anspruch auf die Kostenerstattung jener Diagnosemethoden, die auf Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten sind. Im vorliegenden Fall war das hinsichtlich des Krankheitsbildes bei der bei dem Kläger durchgeführten Methode nicht gegeben.
Die Richter bestätigen zwar die Ansicht der der Witwe des Klägers darin, dass in Ausnahmefällen eine Abweichung von dem Leistungskatalog möglich ist. Voraussetzung ist aber u.a., dass anstelle der gewählten Untersuchungsmethode kein allgemein anerkanntes und dem medizinischen Standard entsprechendes Verfahren zur Verfügung steht.
Zwei ärztliche Gutachten ergaben, dass im Fall des Klägers davon jedoch nicht auszugehen ist
Daher wurde die Klage als unbegründet zurückgewiesen.