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Bezugsrechtsänderung in betrieblicher Gruppenversicherung

Der Bundesgerichtshofs (BGH) hat am 26. Juni 2013 entschieden (Az.: IV ZR 243/12), dass bei nicht ausdrücklich anderer Vereinbarung eine Änderung des Bezugsrechts im Rahmen einer betrieblichen Gruppenversicherung nur gegenüber dem Versicherer rechtswirksam erklärt werden kann.

Geklagt hatte eine Frau, die nach dem Unfalltod ihres Lebensgefährten Anspruch auf die Todesfallleistung seiner betrieblichen Gruppenunfallversicherung erhob. In dem Versicherungsschein zu der Unfallversicherung, bei welcher der Arbeitgeber Versicherungsnehmer und die begünstigten Beschäftigten die versicherten Personen waren, waren bei Unfalltod die „gesetzlichen Erben“ als Bezugsberechtigte benannt.

Ca. sechs Wochen vor seinem Unfall hatte der Lebensgefährte die Klägerin als alleinige Bezugsberechtigte für den Fall eines Unfalltodes benannt. Dazu hatte er ein von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Formular benutzt, welches mit „Benennung von Bezugsberechtigten“ überschrieben war.
Dieses Dokument wurde von dem Arbeitgeber der Personalakte des Verstorbenen hinzugefügt. Eine Weiterleitung an den Versicherer erfolgte hingegen erst nach dem Tod des Mitarbeiters.

Die gesetzlichen Erben des Verstorbenen waren der Meinung, dass ihnen die Todesfallleistung zustehe. Dagegen ging die Klägerin davon aus, dass ihr die bis dato zurückgehaltenen 41.000 Euro auszuzahlen seien. Damit hatte sie zunächst auch Erfolg. Die Vorinstanz sprach ihr den Betrag zu. Denn zwischen der Klägerin und dem Erblasser sei zumindest ein rechtsgültiger Schenkungsvertrag geschlossen worden. Doch dem wollten sich die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht anschließen. Sie wiesen den Fall zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurück.

Der BGH vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Bestimmung der Bezugsberechtigung einer Lebens- bzw. Unfallversicherung, ihrem Widerruf sowie ihrer Abänderung um einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen. Diese werden gemäß § 130 Absatz 1 BGB erst dann wirksam, wenn sie dem Versicherer zugegangen sind. Alles andere wäre für den Versicherer mit erheblichen Risiken verbunden. Denn im Versicherungsfall liefe er Gefahr, Leistungen an die gesetzlichen Erben zu erbringen, obwohl der Versicherte eine abweichende Bezugsrechtsbestimmung gegenüber dem Arbeitgeber getroffen hat.
Daher sei in dem zu entscheidenden Fall zunächst einmal davon auszugehen, dass die gesetzlichen Erben als Bezugsberechtigte zu gelten haben. Die Klägerin hätte nach Meinung der Richter nur unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Auszahlung der Todesfallleistung gehabt. Und zwar dann, wenn zwischen dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und dem Versicherer vereinbart worden sein sollte, dass auch der Arbeitgeber zur Entgegennahme von Erklärungen zur Bezugsrechtsänderung berechtigt ist, ohne diese zu Lebzeiten der versicherten Person an den Versicherer weiterleiten zu müssen.
Nun hat die Vorinstanz zu klären, ob eine derartige rechtsgültige Vereinbarung zwischen dem Versicherer und dem Arbeitgeber vorliegt.

Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, dass zwischen der Klägerin und ihrem Lebensgefährten bezüglich des Bezugsrechts ein rechtsverbindlicher Schenkungsvertrag zustande gekommen ist.

Dem wollten sich die BGH-Richter nicht anschließen. Denn selbst wenn in der Vereinbarung vom 11. April 2008 der Abschluss eines Schenkungsvertrages läge, wäre dieser allenfalls mündlich geschlossen. Das Berufungsgericht hat übersehen, dass für ein Schenkungsversprechen gemäß § 518 Absatz 1 Satz 1 BGB die notarielle Form vorgeschrieben ist. Diese wurde hier nicht gewahrt.

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