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BGH-Beschluss zur Insolvenz und Direktversicherung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 5. Dezember 2013 entschieden (Az.: IX ZR 165/13), dass in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Arbeitnehmers, der nach Unverfallbarkeit seiner Anwartschaft Versicherungsnehmer einer Direktversicherung der betrieblichen Altersversorgung geworden ist, der allein aus den Arbeitgeberbeiträgen gebildete Rückkaufswert nach Vertragskündigung nicht zur Masse herangezogen werden kann.

Ein Arbeitnehmer hatte nach dem Ausscheiden aus den Diensten seines Arbeitgebers Privatinsolvenz anmelden musste. Nach der Eröffnung des sog. vereinfachten Insolvenzverfahrens über sein Vermögen hatte der Treuhänder eine Direktversicherung des Mannes gekündigt, deren Versicherungsnehmer dieser nach Unverfallbarkeit seiner Anwartschaft geworden war.
Der Treuhänder hatte vom Versicherer die Zahlung des Rückkaufswerts verlangt, den er der Masse hinzufügen wollte. Der Rückkaufswert beruhte allein auf Leistungen des Ex-Arbeitgebers des sich in Privatinsolvenz befindlichen Versicherten. Der Versicherer weigerte sich daher, das Verlangen des Treuhänders zu erfüllen.

Die BGH-Richter wiesen eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine vorangegangene Entscheidung der Berufungsinstanz als unbegründet zurück. Beide Instanzen waren der Meinung, dass der Kläger nach Kündigung der auf der Zusage einer betrieblichen Altersversorgung beruhenden Direktversicherung keinen Anspruch darauf, dass der beklagte Versicherer den Rückkaufswert an die Masse zahlt. Vielmehr muss der Vertrag in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt werden, da der Gesetzgeber bei der Verabschiedung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) u. a. das Ziel verfolgt hat, dass bestehende Anwartschaften im Interesse des Versorgungszwecks aufrechterhalten bleiben. Ferner wollte er verhindern, dass der Arbeitnehmer die Anwartschaft liquidiert und für andere Zwecke verwendet.
Nach Ansicht des BGH entspricht das auch der Grundkonzeption des Gesetzes, das darauf ausgerichtet ist, die Versorgungsanwartschaft beim vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers aufrechtzuerhalten und die Fälligkeit unangetastet zu lassen. Um den Versorgungszweck der Anwartschaften möglichst lückenlos zu sichern, besteht ein Pfändungsverbot. Diese Unpfändbarkeit gilt uneingeschränkt für die vor Verfügungen des Arbeitnehmers umfassend geschützte Versorgungsanwartschaft.

Daher besteht keine Möglichkeit für die Gläubiger, den Rückkaufswert des Vertrages der Insolvenzmasse hinzuzufügen.
Zwar haben die Gläubiger keinen Anspruch auf den Rückkaufswert, könnten sich ihre Ansprüche aber eventuell als zukünftige Forderung für die Zeit der Fälligkeit des Vertrages sichern.

Nach einem BGH-Beschluss vom 11. November 2010 ist der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Firmendirektversicherung bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls als zukünftige Forderung pfändbar.

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