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BGH-Urteil: unwirksame Bankklausel zum pauschalen Buchungspostenentgelt

Der XI. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 28. Juli 2015 (XI ZR 434/14) entschieden und damit der Klage eines Versicherungsvermittlers gegen seine Bank stattgegeben, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken, in denen als Teilentgelt für die Führung eines Geschäftsgirokontos ein einheitlicher „Preis pro Buchungsposten“ festgelegt ist, eine unangemessene Benachteiligung des Unternehmers darstellt und unwirksam ist.

 

Gegen seine Sparkasse hatte ein Versicherungsvermittler aus Baden-Württemberg geklagt, der ca. 25.000 Versicherungsverträge verwaltete und dabei auch das Beitragsinkasso im Auftrag des jeweiligen Versicherers übernommen hatte. Hierüber hatte der BGH letztinstanzlich zu entscheiden. Die Bank hatte ein pauschales Buchungspostenentgelt von 0,32 € „pro Buchungsposten“ berechnet, welches auch für die Bearbeitung der Rücklastschriften galt – und zwar zusätzlich zu den Fremdgebühren und einem mit dem Kläger gesondert vereinbarten Entgelt für die Bearbeitung der Rücklastschriften. Verschiedenen Medienberichten zufolge kam es häufig zu Rückbuchungen, deren Anteil mit 40 % Rücklastschriften pro Monat beziffert wurde.

 

Der Vermittler nahm seine Sparkasse auf Rückerstattung der Kosten, die sich zwischen 2007 und 2011 auf 77.637,38 Euro beliefen, in Anspruch, da die Buchungspostenklausel gegen Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 von § 307 BGB verstoße und daher unwirksam sei. Vor dem Landgericht Baden-Baden (Urteil vom 27. November 2012, 3 O 242/11) obsiegte er. Das Berufungsgericht wies zwar die Klage ab (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 9. September 2014, 17 U 339/12), ließ jedoch die Revision zum BGH zu, der der Klage nun stattgab und das landgerichtliche Urteil wieder herstellte.

 

Nach Auffassung der BGH-Richter unterliegen u.a. solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle, durch die von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen vereinbart werden. Dies gelte für die vom Kläger beanstandete Klausel für den Zeitraum vor und nach Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts (§§ 675c ff. BGB am 31. Oktober 2009.

Die Klausel ist so auszulegen, dass sie auch Buchungen bepreist, die im Zuge von Bareinzahlungen auf das Konto wie auch Barabhebungen am Schalter sowie im Rahmen der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags anfallen. Somit unterliegt die streitige Klausel (jedenfalls bis zum Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts) als Preisnebenabrede der richterlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Absatz 3 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 307 Absatz 1 und 2 BGB.

Da die Bank auch für solche Buchungen, die im Rahmen der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags anfallen, eine Gebühr verlangt, weiche sie von den seit dem 31. Oktober 2009 geltenden § 675u Satz 2 BGB und § 675y Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 BGB ab. Danach darf Bank als Zahlungsdienstleisterin kein Entgelt verlangen, wenn ein Zahlungsauftrag fehlerhaft oder ohne Autorisierung ausgeführt wird.

 

Der BGH bleibt auch mit diesem Urteil weiterhin bei einer kundenfreundlichen Rechtsprechung. Erst am Jahresanfang hatte er eine entsprechende Klausel bei der Führung privater Girokonten ebenfalls mit Urteil vom 27. Januar 2015, XI ZR 174/13 für unwirksam erklärt und dabei u.a. beanstandet, dass die Bank mit der monierten Klausel Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten auf ihre Kunden abwälze.

Von Gesetzes wegen hat der Beklagte in Fällen fehlerhafter Ausführung eines Zahlungsauftrags das Zahlungskonto wieder auf einen sachlich richtigen Stand zu bringen. Wenn für solche Berichtigungsbuchungen ein Entgelt verlangt wird, die von Gesetzes wegen unentgeltlich vorzunehmen sind, setzt sie die von ihr formulierte Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 Absatz 3 Satz 1 BGB aus.

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