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BGH-Urteil zur Kündigung der Mitversicherung für ein Kind in privater Krankenversicherung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 18. Dezember 2013 entschieden (Az.: IV ZR 140/13), dass der Versicherungsnehmer den für sein Kind geltenden Vertragsteil kündigen kann, wenn sich das in einem privaten Krankenversicherungs-Vertrag mitversichertes volljähriges Kind weigert, sich selber zu versichern bzw. den Nachweis einer eigenen Versicherung zu erbringen,

Für sich und seinen seinerzeit noch minderjährigen Sohn hatte der Kläger eine private Krankheitskosten-Vollversicherung abgeschlossen. Als der inzwischen nicht mehr bei seinem Vater wohnende Sohn im November 2011 volljährig wurde, stufte der Versicherer dessen Vertragsteil auf einen Erwachsenentarif um. Das hatte zur Folge, dass sich der Monatsbeitrag des Sohns um ca. 220 Euro erhöhen sollte. Da die Erhöhung dem Kläger zu teuer war, forderte er seinen Sohn per E-Mail dazu auf, sich eine gute Krankenkasse zu suchen und ihm eine Versicherungs-Bestätigung zuzusenden. Gleichzeitig kündigte er den für seinen Sohn geltenden Vertragsteil zum Jahresende. Zwar erklärte sich der Versicherer grundsätzlich dazu bereit, die Kündigung anzuerkennen. Die Anerkennung machte er jedoch vom Nachweis eines nahtlosen Übergangs auf eine Anschlussversicherung des Sohnes abhängig.

Da das Verhältnis zwischen Vater und Sohn getrübt war, teilte der Anwalt des Sohnes dem Kläger mit, dass er sich allenfalls vorstellen könne, dass der Vertrag in einem Studententarif fortgeführt werde. Auf einen Nachweis über einen Folgevertrag wartete der Kläger hingegen vergebens.
Der Versicherer beharrte - trotz dieser misslichen Situation - weiterhin auf Vorlage des von ihm angeforderten Nachweises, da er andernfalls die Kündigung nicht akzeptieren könne.

Der Kläger bestand auf Anerkennung der Kündigung und begründete dies damit, dass für die Kündigung eines Vertragsteils einer volljährigen mitversicherten Person es keines Nachweises einer nahtlosen Weiterversicherung bedürfe. § 205 Absatz 6 VVG schütze nur vom Versicherungsnehmer abhängige Personen davor, ohne Versicherungsschutz dazustehen. Dieses Schutzbedürfnis sei bei seinem volljährigen Sohn jedoch nicht gegeben.
Vor Gericht - sowohl vor dem Kölner Oberlandesgericht als auch vor dem von ihm in Revision angerufenen Bundesgerichtshof erlitt der Kläger eine Niederlage.
Der BGH bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts, dass ein Krankenversicherer die Anerkennung einer Kündigung des Vertragsanteils eines volljährigen Kindes nicht von einem Nachweis einer nahtlosen Anschlussversicherung abhängig machen darf. Gemäß § 193 Absatz 3 Satz 1 VVG beschränkt sich die Verpflichtung zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung einer Krankheitskosten-Versicherung ausdrücklich auf den Versicherungsnehmer selbst sowie auf gesetzlich von ihm vertretene Personen. Ein volljähriger Mitversicherter ist jedoch dazu in der Lage, für sich selbst eine neue Versicherung abzuschließen.
Im Übrigen wäre der Kläger nur dann dazu in der Lage, für seinen Sohn einen neuen Vertrag abzuschließen, wenn er diesen gesetzlich vertritt beziehungsweise von ihm dazu bevollmächtigt wurde. Davon ist angesichts der Volljährigkeit des Sohnes jedoch nicht auszugehen. Er hat dem Kläger auch keine entsprechende Vollmacht erteilt.

Wenn es ein Versicherungsnehmer aber nicht in der Hand hat, für die versicherte Person einen neuen Krankenversicherungs-Vertrag abzuschließen, so kann der Abschluss eines solchen Vertrages nach Auffassung beider Instanzen nicht zur Voraussetzung für die Kündigung einer Mitversicherung gemacht werden. Abgesehen davon, dass das Gesetz dem Versicherungsnehmer nicht etwas rechtlich Unmögliches abverlangen darf, wäre der Versicherungsnehmer für den Fall, dass die versicherte Person nicht bereit ist, von sich aus einen neuen Vertrag abzuschließen, gezwungen, das Vertragsverhältnis (dauerhaft) weiterzuführen. Insbesondere im Hinblick auf die den Versicherungsnehmer treffende Beitragspflicht läge hierin ein gravierender Eingriff in seine Dispositionsfreiheit, heißt es in der Urteilsbegründung der Vorinstanz.

Die BGH-Richter schlossen sich dem nun an.

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