BGH-Urteil zur Schmuck-Versicherungspflicht für Juweliere
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 2. Juni 2016 (VII ZR 107/15) entschieden, dass Juweliere grundsätzlich nicht den zur Reparatur oder Abgabe eines Kaufangebots entgegengenommenen Kundenschmuck versichern müssen. Dennoch müssen sie ihre Kunden in bestimmten Fällen über das Nichtbestehen einer Versicherung aufklären.
Ein Mann und späterer Kläger hatte einem Juwelier Schmuck im Wert von ca. 3.000,- € zur Reparatur bzw. zur Abgabe eines Kaufangebots überlassen. Wenig später wurde der Laden des Juweliers überfallen und dabei u.a. auch die Schmuckstücke des Klägers entwendet. Es trat zu Tage, dass der Beklagte nicht gegen das Risiko des Raubes bzw. Diebstahls von Kundenschmuck versichert war. Der Geschädigte verklagte den Juwelier daraufhin auf Schadensersatz, da ihn der Juwelier über das Nichtbestehen entsprechenden Versicherungsschutzes hätte aufklären müssen.
Erstinstanzlich obsiegte er vor dem Amtsgericht Winsen an der Luhe, das sich der Argumentation des Klägers anschloss und den Beklagten antragsgemäß verurteilte.
Das Lüneburger Landgericht als Berufungsinstanz hob die erstinstanzliche Entscheidung auf, da Juweliere nicht zur Aufklärung ihrer Kunden verpflichtet sind, ob ihre Schmuckgegenstände bei Diebstahl oder Raub versichert sind.
Nach Ansicht des BGH besteht bei der Annahme von Kundenschmuck in der Tat keine Verpflichtung, die Kunden darüber aufzuklären, dass der Schmuck gegebenenfalls nicht versichert ist und der Kunde im Falle eines Raubes mangels Verschulden des Juweliers leer ausgeht. Aufgeklärt werden muss aber, wenn es sich bei dem Kundenschmuck um Stücke von außergewöhnlich hohem Wert handelt oder der Kunden infolge Branchenüblichkeit des Versicherungsschutzes eine Aufklärung erwarten darf.
Vorliegend hatten die Richter zwar einen außergewöhnlich hohen Wert der Schmuckstücke verneint, jedoch hat es die Vorinstanz versäumt, zur Branchenüblichkeit eines Versicherungsschutzes die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Daher wurde der Fall an das Berufungsgericht zurückverwiesen.