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BGH-Urteil zur Tierhalterhaftung bei fehlender Erlaubnis

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 30. April 2013 entschieden (Az.: VI ZR 13/12), dass es für die grundsätzliche Frage der Haftung des Tierhalters unerheblich ist, ob dessen Einverständnis vorlag, das Tier reiten zu dürfen, wenn jemand von einem Pferd stürzt. In diesem Fall ist allenfalls die Frage eines Mitverschuldens des Verletzten zu klären.

Im September 2006 wollte die Klägerin in der Reithalle der Beklagten auf ein Pferd steigen. Dabei kam sie zu Fall und verletzte sich erheblich. Aufgrund der Verletzungsfolgen forderte sie von der Beklagten als Halterin des Tieres die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 20.000 Euro.
Die Beklagte wies die Forderung als unbegründet zurück und bestritt, der Klägerin erlaubt zu haben, das Pferd zu reiten. Die Klägerin habe ihre Verletzungen im Übrigen in erheblichem Umfang mitverschuldet, da sie weder eine Reitkappe getragen, noch eine Aufstiegshilfe genutzt habe. Ferner habe sie die Zügel nicht aufgenommen.

Das in der Vorinstanz angerufene Dortmunder Landgericht hat die Schmerzensgeldklage mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Klägerin nicht habe beweisen können, dass es ihr erlaubt gewesen sei, das Pferd zu reiten.

Nach Auffassung des Gerichts kann es daher dahin stehen, ob die Klägerin möglicherweise ein Mitverschulden an dem Unfall trifft.
Die in der Revision angerufenen BGH-Richter wollten sich dem jedoch nicht anschließen, da es für die Haftung der Beklagten nämlich unerheblich ist, ob sich die Klägerin mit deren Einverständnis des Pferdes bemächtigt hat. Die Tierhalterhaftung gemäß § 833 Satz 1 BGB kann auch dann eingreifen, wenn sich jemand einem Tier unbefugt nähert.

Eine Ausnahme bilden nur die Fälle, in denen sich ein Geschädigter bewusst einer besonderen Gefahr aussetzt, indem er sich zum Beispiel einem erkennbar gefährlichen oder bösen Tier nähert oder ein Pferd zum Beispiel zum Springen oder zur Fuchsjagd nutzt. Davon war in dem zu entscheidenden Fall jedoch nicht auszugehen, so dass die Tierhalterin grundsätzlich haftet.

Der Fall wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen, welches nun die Frage eines eventuellen Mitver-schuldens der Klägerin gemäß § 254 BGB zu klären hat.

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