Diebstahl im Rahmen Hausratversicherung nicht versichert
Das Landgericht (LG) Köln hat mit Beschluss vom 12. November 2014 entschieden (24 S 49/14) und damit ein gleichlautendes Urteil des Amtsgerichts (AG) Köln vom 2. Juli 2014 (118 C 81/14) bestätigt, dass es sich nicht um einen versicherten Raub, sondern nur um einen im Rahmen einer Hausratversicherung nicht versicherten Diebstahl handelt, wenn ein Dieb einer in einem Auto sitzenden schlafenden Frau eine Handtasche entreißt.
Im Sommer 2013 befand sich ein Mann und späterer Kläger zusammen mit seiner Ehefrau und seinen beiden kleinen Kindern auf einer Urlaubsreise von Deutschland nach Marokko. Die Familie legte im Rahmen der strapaziösen Fahrt gegen fünf Uhr morgens auf dem Gelände einer spanischen Autobahnraststätte eine Pause ein, um kurz im Auto zu schlafen. Die klägerische Ehefrau ließ die Scheibe des Beifahrerfensters unglücklicherweise einen Spalt weit offen.
Als die Familie eingeschlafen war, machte sich ein Dieb ans Werk. Dabei griff er durch den Fensterspalt, entsperrte die Türsicherung und entriss der Frau ihre beiden Handtaschen, die sie auf ihrem Schoß umklammert hielt. Der dadurch wach gewordene Kläger und seine Frau nahmen zwar die Verfolgung des Diebs auf, konnten ihn jedoch nicht fassen. Ermittlungen der unmittelbar nach dem Vorfall benachrichtigten Polizei blieben ohne Ergebnis.
Daher machte der Kläger Ansprüche gegenüber seinem Hausratversicherer geltend und berief sich darauf, dass der Täter seiner schlafenden Frau die Taschen aus den Händen gerissen habe und es sich daher um einen versicherten Raub gehandelt habe.
Das AG und das LG Köln wiesen die Klage gegen den Hausratversicherer als unbegründet zurück.
Nach richterlicher Ansicht liegt der Tatbestand eines versicherten Raubes nicht vor, da der Täter die Handtaschen unter Überwindung von Widerstand hätte wegnehmen müssen. Jedoch hatte die Frau des Klägers wirklichen Widerstand nicht geleistet, da sie der Polizei als auch den Richtern gegenüber angegeben hatte, die eigentliche Tat wegen ihres Schlafs erst wahrgenommen zu haben, als sich der Täter der Taschen bemächtigte.
Nach der BGH-Rechtsprechung ist keine Gewaltanwendung im Sinne des Raubtatbestandes gegeben, wenn ein Täter durch Ausnutzung eines Überraschungsmoments einer von ihm erwarteten Widerstandsleistung zuvorkommt.
Da eine Person nach einem Erwachen aus einem kurzen Schlaf noch benommen und nicht wirklich zu Widerstand fähig ist, waren beide Instanzen von diesem Tatbestand nicht überzeugt. Dieser wäre aber nötig gewesen, um den Tatbestand eines versicherten Raubes zu erfüllen.
Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.