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Ehe aus Liebe oder Versorgungsgründen?

Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 29. Oktober 2013 (Az.: 2 A 11261/12.OVG) ent-schieden, dass die Regel, dass eine Ehe mindestens ein Jahr bestanden haben muss, um im Fall des Todes des Ehepartners einen Anspruch auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente zu haben, nicht unum-stößlich ist, sondern es vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.

Geklagt hatte die Witwe eines Polizeibeamten, den sie ca. fünf Monate vor seinem Tod geheiratet hatte.
Das Land lehnte mit der Begründung, dass eine Ehe gemäß § 46 Absatz 2a SGB VI in der Regel mindestens ein Jahr bestanden haben muss, um einen Anspruch auf Zahlung von Witwengeld zu haben, den entsprechen-den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Ehe erst geschlossen worden sei, nachdem der verstorbene Ehemann der Klägerin erfahren hatte, dass er unter einem bösartigen Hirntumor litt. Deshalb sei von einer sogenannten Versorgungsehe auszugehen, die keinen Anspruch auf Zahlung von Hin-terbliebenen-Leistungen begründe.
Die Witwe war mit ihrer gegen den Ablehnungsbescheid beim Verwaltungsgericht eingereichten Klage erfolg-los. Das Gericht schloss sich der Auffassung des Landes an und wies die Ansprüche als unbegründet zurück.

Das von der Hinterbliebenen in Berufung angerufene Koblenzer Oberverwaltungsgericht sah das anderes, hob das Urteil der Vorinstanz auf und gab ihrer Klage statt.

Nach richterlicher Auffassung ist es der Klägerin gelungen, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen, dass eine Ehe, die wegen des Todes des Ehepartners weniger als ein Jahr gedauert hat, als Versorgungsehe anzusehen ist. Die Frau hatte nämlich glaubhaft geschildert, dass der Entschluss zu heiraten bereits einige Zeit vor dem Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung ihres Mannes gefasst worden war. Das war im Rahmen einer vom Gericht durchgeführten Beweisaufnahme auch von mehreren Zeugen bestätigt worden.

Der Entschluss, wenige Tage nach der Diagnose des Hirntumors zu heiraten, beruhte nachweislich auf der Tatsache, dass der Verstorbene befürchtete, nach einer notwendigen Chemotherapie und den damit verbundenen Begleiterscheinungen für längere Zeit nicht mehr die Kraft für eine Hochzeitsfeier zu haben.

Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer Versorgungsehe ausgegangen werden.

Somit wurde das Land dazu verurteilt, der Klägerin das beantragte Witwengeld zu zahlen.

Regelmäßig führt die Frage, ob eine kurze Ehedauer zu Ansprüchen auf Hinterbliebenenrente führt, zu Rechtsstreitigkeiten vor Gericht. Dabei gehen die Urteile nicht immer zugunsten der Hinterbliebenen aus.

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