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Elektrofahrrad „haftet“ wie normales Fahrrad

Das Landgericht Saarbrücken hat mit Urteil vom 15. November 2013 (Az.: 13 S 107/13) entschieden, dass ein Elektrofahrrad (Pedelec), das in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, haftungsrechtlich genauso wie ein normales Fahrrad zu behandeln ist.

Eine Frau und spätere Klägerin war mit ihrem Pkw auf einer Seitenstraße unterwegs, als sie kurz darauf nach links in eine Grundstückseinfahrt einbiegen wollte. Nach ihren eigenen Angaben hatte sie dazu den linken Blinker betätigt, sich in die Fahrbahnmitte eingeordnet und das Auto fast bis zum Stillstand gebracht. Beim Abbiegen habe der Beklagte mit seinem Pedelec versucht, sie zu überholen und kollidierte dann mit ihrem Pkw.
Die klagende Autofahrerin machte den Fahrer des Elektrofahrrads allein für den Unfall verantwortlich, da dieser offenkundig zu dicht auf den Pkw aufgefahren sei. Ferner hätte er nicht überholen dürfen.

Dagegen behauptete der Beklagte, dass die Klägerin langsam am rechten Fahrbahnrand gefahren sei, als er sie habe überholen wollen. Erst beim Abbiegen habe sie den Blinker gesetzt. Deswegen habe er die Kollision trotz Vollbremsung nicht vermeiden können und forderte daher seinerseits den vollen Ersatz seines Schadens. Dabei berief er sich auf die höhere Betriebsgefahr des Personenkraftwagens der Klägerin.
Das erstinstanzlich angerufene Amtsgericht und das Saarbrücker Landgericht schlossen sich dem an, auch wenn beide Instanzen von keinem alleinigen Verschulden der Klägerin ausgingen.

Nach richterlicher Ansicht haftet der Beklagte nicht aus § 7 Absatz 1 StVG (Gefährdungshaftung), da das von ihm benutzte Pedelec trotz des zusätzlichen Motorantriebs im Rechtssinne kein Kraftfahrzeug, sondern ein Fahrrad darstellt.
Trotz allem trifft den Beklagten ein Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls. Zwar hat die Klägerin beim Abbiegen in die Grundstückseinfahrt gegen ihre erhöhten Sorgfaltspflichten gemäß § 9 Absatz 5 StVO verstoßen. Der Beklagte hat aber seinen Überholvorgang erst begonnen, nachdem bereits der linke Fahrtrichtungsanzeiger am klägerischen Fahrzeug gesetzt war und das Fahrzeug deutlich verlangsamte, so dass er sich auf ein Linksabbiegen des Vorausfahrenden hätte einstellen müssen.

Vor diesem Hintergrund hielt das Gericht eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zulasten der Klägerin für angemessen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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