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Ersatz für Reinigungs- und Hebebühnenkosten

Das Amtsgericht (AG) Weiden hat mit Urteil vom 28. Juni 2016 entschieden (1 C 318/16), dass zu den Aufwendungen, die ein Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer einem Geschädigten nach einem Unfall zu erstatten hat, auch Reinigungskosten sowie Kosten für die Nutzung einer Hebebühne durch den Sachverständigen gehören können.

Ein Mann und späterer Kläger war mit seinem Cabriolet auf einem Parkplatz in einen Unfall verwickelt worden. Als der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners 3/4 der Reparaturkosten übernommen hatte, befasste sich das AG Weiden u.a. mit der Frage, ob er auch die Kosten für die Nutzung einer Hebebühne durch den Sachverständigen zu übernehmen hat. Außerdem waren die Kosten für eine Fahrzeugreinigung umstritten, welche der Versicherer ebenfalls nicht übernehmen wollte. Das Gericht hielt das für nicht rechtens und gab der Klage zu diesen beiden strittigen Punkten statt.

Nach richterlicher Auffassung können zwar die Kosten, die die Werkstatt dem Kläger für die Benutzung der Hebebühne durch den Gutachter in Rechnung gestellt hat, nicht den Reparaturkosten zugerechnet werden und seien gleichwohl vom Versicherer des Schädigers zu erstatten.

Es besteht kein Unterschied darin, ob diese Kosten von der Werkstatt zunächst dem Sachverständigen in Rechnung gestellt (und diese an den Geschädigten im Rahmen der Rechnung für das Gutachten weitergegeben werden) oder ob eine unmittelbare Rechnungsstellung der Werkstatt an den Kläger erfolgt.

Die Nutzung der Hebebühne war für die Erstellung des Gutachtens zwingend notwendig und die Kosten daher durch den Versicherer des Schädigers zu übernehmen. Ferner sei es durchaus üblich, dass Werkstätten ihre Hebebühnen nicht kostenlos zur Verfügung stellen.

Bezüglich der Reinigungskosten unterlag der Versicherer, da die Beweisaufnahme ergab, dass bei den Instandsetzungsarbeiten Staub entstanden war, der vor allem aus den Dichtungen im Bereich des Metallklappdachs des Cabrios entfernt werden musste.

Somit hat der beklagte Versicherer auch diese Schadenposition zu übernehmen.

Einen ähnlichen Fall hatte das Amtsgericht Schwäbisch-Gmünd im März 2014 zu entscheiden. Auch hier gab es für den beklagten Versicherer mit seiner ablehnenden Haltung kein Verständnis. Dieser wurde auch zur Übernahme der entsprechenden Rechnungspositionen verurteilt.

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