Erstickungstod nach künstlicher Ernährung kein Unfall
Das Landgericht (LG) Dortmund hat mit Urteil vom 2. Mai 2013 (Az.: 2 O 340/12) entschieden, dass ein im Rahmen einer künstlichen Ernährung ausgelöster Erstickungstod kein Unfall im Sinne der allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen ist.
Geklagt hatte eine Erbengemeinschaft, für deren verstorbene Mutter bei dem beklagten Versicherer eine private Unfallversicherung mit einer Todesfallleistung in Höhe von 20.000 Euro bestand.
Im Januar 2011 wurde die demente Versicherte wegen verschiedener Beschwerden in ein Krankenhaus eingeliefert und dort wegen einer Schluckstörung mittels einer Sonde künstlich ernährt. Die Frau starb an einer Atemlähmung, da dabei Mitte März aus unbekannten Gründen flüssige und feste Stoffe in ihre Atemwege eindrangen.
Daraufhin verlangte die Erbengemeinschaft von dem Unfallversicherer die Zahlung der Todesfallleistung, da ihre Mutter durch ein von außen auf ihren Körper einwirkendes Ereignis ums Leben gekommen war und somit ein Unfallereignis im Sinne der allgemeinen Versicherungs-Bedingungen (AUB) vorliege. Dagegen ging der Versicherer von einem natürlichen Tod der schwerkranken Versicherten aus und wies die Forderung daher als unbegründet zurück.
Das Dortmunder Landgericht wies die Klage der Erben als unbegründet zurück.
Nach Meinung der Richter ist zwar davon auszugehen, dass die Versicherte an den Folgen der künstlichen Ernährung verstorben ist. Nach der Rechtsprechung kommt es für die Frage, ob die Einwirkung von außen" im Sinne der AUB erfolgt, allein auf das Ereignis an, das die Gesundheitsschädigung bzw. den Tod unmittelbar herbeiführt. Der Tod der Versicherten ist jedoch erst durch das Eindringen von festen und flüssigen Stoffen in die Atemwege ausgelöst worden, nachdem durch die körperinnere Reaktion bei der Verarbeitung der künstlich zugeführten Nahrung Teile davon in die Luftröhre gelangt sind.
Folglich ist die Versicherte nicht durch ein von außen auf ihren Körper einwirkendes Ereignis verstorben. Selbst wenn man unterstellen würde, dass ein äußeres Ereignis im Sinne der Versicherungsbedingungen zum Tod der Versicherten geführt hat, würde kein Versicherungsschutz bestehen.
Nach dem Wortlaut der AUB sind Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper einer versicherten Person vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Um dieses Ereignis hat es sich jedoch gehandelt. Somit steht der Erbengemeinschaft die Todesfallleistung nicht zu.