Fiktiver Preisnachlass als Streitpunkt
Das Landgericht Frankfurt/ Main hat mit Hinweisbeschluss vom 10. Juni 2013 entschieden (Az.: 2-15 S 52/13), dass ein Autovermieter, der Rahmenverträge mit Werkstätten abgeschlossen hat, die ihm im Falle der Reparatur seiner Fahrzeuge einen Rabatt garantieren, sich diesen Rabatt anrechnen lassen muss, wenn ein Schaden nach einem unverschuldeten Unfall auf Basis eines Sachverständigen-Gutachtens abgerechnet werden soll.
Geklagt hatte ein Mietwagenunternehmen, nachdem eines seiner vielen Fahrzeuge in einen Unfall verwickelt worden war.
Dabei war das alleinige Verschulden des Beklagten unstreitig. Streitpunkt vor Gericht war, ob ein Rabatt, der dem Unternehmen wegen einer Rahmenvereinbarung mit Werkstätten bei der Reparatur des Fahrzeugs gewährt worden wäre, auch dann zu Gunsten des Versicherers des Unfallverursachers anzurechnen ist, wenn eine Abrechnung auf Basis eines Sachverständigen-Gutachtens erfolgen soll.
Nicht zuletzt ging es auch um die Höhe des möglicherweise anzurechnenden Rabatts. Der Versicherer trugsubstantiiert vor, dass der Klägerin ein Rabatt von mindestens 35 % gewährt werden dürfte. Diese räumte allenfalls eine Rabattierung in Höhe von 15 % ein. Einen konkreten Beweis für seine Behauptung erbrachte das Mietwagenunternehmen jedoch nicht.
Das Frankfurter Landgericht legte den streitenden Parteien in ihrem Hinweisbeschluss nahe, sich auf der Basis eines Rabatts von 25 % zu vergleichen.
Die Richter waren - anders als das Mietwagenunternehmen - der Meinung, dass sich ein Geschädigter einen ihm bei Durchführung einer Reparatur gewährten Rabatt auch dann anrechnen lassen muss, wenn eine Abrechnung auf Basis eines Sachverständigen-Gutachtens erfolgt. Bei der fiktiven Abrechnung bemisst sich der Geldbetrag danach, was vom Standpunkt eines verständigen wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten für die Instandsetzung des Fahrzeugs zweckmäßig und angemessen erscheint.
Zu berücksichtigen ist dabei, dass ein Geschädigter nicht an dem Schadenfall verdienen darf. Das wäre jedoch der Fall, wenn der Rabatt bei der Abrechnung unberücksichtigt bleiben würde.
Mittlerweile haben sich die streitenden Parteien auf Basis des Vorschlags des Gerichts verglichen.