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Folgenreiche Beitragsfreistellung in der Lebensversicherung

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/ Main hat mit Urteil vom 5. März 2015 (3 U 131/13) entschieden, dass ein Lebensversicherungsvertrag automatisch erlischt, wenn ein Versicherter, der diesen abgeschlossen hat, die Freistellung von den Beitragszahlungen verlangt, wenn bis dahin die Mindestversicherungsleistung noch nicht erreicht wurde. Der Versicherer ist nicht verpflichtet, den Versicherten hierauf hinzuweisen.

 

Ein Mann und späterer Kläger hatte bei dem beklagten Versicherer eine Lebensversicherung mit Beginn 1. Oktober 2001 abgeschlossen, die bis zum Jahr 2026 laufen sollte und bat mit Schreiben vom 28. Juli 2010 die Beklagte darum, den Vertrag mit sofortiger Wirkung beitragsfrei zu stellen. Die vertraglich vereinbarte Mindestversicherungs-Leistung in Höhe von 5.000,- EUR war noch nicht erreicht, so dass der Versicherer den Kläger ca. einen Monat später darüber informierte, dass die Versicherung wegen seines Antrages durch Auszahlung des Rückkaufwertes in Höhe von fast 6.500 EUR erlösche und überwies den Betrag gleichzeitig dem Versicherten.

Da der Antrag des Klägers keinen Grund enthielt, hatte der Versicherer zuvor den Versicherungsmakler des Klägers gebeten, ihn ggf. zur Rücknahme Beitragsfreistellungsantrags zu bewegen – jedoch ohne Reaktion.

Erst am 5. Januar 2011 verlangte der Rechtsanwalt des Klägers die Vertragsfortführung, womit der Versicherer sogar einverstanden war. Allerdings machte er sein Einverständnis von einer erneuten Gesundheitsprüfung abhängig.

Da der Kläger das nicht akzeptieren wollte, verklagte er den Versicherer auf Feststellung, dass der Vertrag zu unveränderten Bedingungen wieder auflebe.

Die OLG-Richter wiesen die Feststellungsklage jedoch als unbegründet zurück.

Zwar könne ein Versicherter gemäß Versicherungsvertragsgesetzes jederzeit die Umwandlung eines Lebensversicherungsvertrages in eine prämienfreie Versicherung verlangen. Voraussetzung dafür sei aber, dass die vertraglich vereinbarte Mindestversicherungssumme erreicht werde. Andernfalls habe der Versicherer den Rückkaufswert des Vertrags auszuzahlen.

Folglich ist der Vertrag im Fall des Klägers durch seinen Beitragsfreistellungsantrag automatisch erloschen, es besteht keinen Anspruch des Versicherungsnehmens auf Wiederherstellung des ursprünglichen Versicherungsvertrages und es ist nur ein Neuabschuss möglich.

Im Gegensatz zur Vorinstanz vertrat das OLG nicht die Auffassung, dass der Versicherer den Kläger darauf hinweisen musste, dass der Vertrag durch Beitragsfreistellungsverlangen unweigerlich erlöschen würde, da mit Ablauf des Versicherungsverhältnisses alle Beratungspflichten entfallen waren.

Wenn der Kläger nach der Bestätigung durch den Versicherer, die einen eindeutigen Hinweis auf das Erlöschen des Vertrags enthielt, der Ansicht gewesen wäre, sich geirrt zu haben, so hätte er seine Willenserklärung durchaus noch anfechten können. Allerdings hätte er dies unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, erklären müssen. Die im vorliegenden Fall erst mehrere Monate später erfolgte Anfechtung durch seinen Anwalt erfolgte jedenfalls verspätet.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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