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Für eine SMS auf unversicherten Abwegen

Das Sozialgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 20. Januar 2016 entschieden (S 1 U 6296/14), dass Arbeitnehmer, die auf dem Weg von bzw. zu ihrer Arbeit mit ihrem Fahrzeug in eine neben der Gegenfahrbahn befindliche Parkbucht abbiegen wollen, um eine SMS zu lesen, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, wenn sie dabei verunfallen.

 

Eine Frau und spätere Klägerin war mit ihrem Pkw von ihrer Arbeit auf dem Weg nach Hause, als ihr Handy den Eingang einer SMS signalisierte. Anstelle die Nachricht während der Fahrt zu lesen, entschloss sie sich dazu, in eine neben der Gegenfahrbahn befindliche Parkbucht abzubiegen. Als sie ordnungsgemäß den Blinker gesetzt, sich zur Mitte hin eingeordnet und den Gegenverkehr vorbeigelassen hatte, fuhr ein von hinten kommendes Fahrzeug auf ihren Pkw auf.

Wegen der Unfall-Verletzungen wandte sie sich an die zuständige Berufsgenossenschaft, welches ihr jedoch die Leistungsübernahme verweigerte. Begründung: die beabsichtigte Fahrtunterbrechung sei aus rein privatwirtschaftlichen Gründe erfolgt und daher nicht vom Versicherungsschutz gedeckt.

Das Stuttgarter Sozialgericht stellte sich auf die Seite der Berufsgenossenschaft und wies die Klage der Versicherten als unbegründet zurück. Die Frau habe durch Anhalten ihres Pkws, um in die gegenüber liegende Parkbucht abzubiegen, selbst die maßgebliche Ursache für den Auffahrunfall gesetzt.

Ferner habe das beabsichtigte Lesen der SMS rein private Gründe gehabt, die in keinem Zusammenhang mit ihrer Berufstätigkeit gestanden hätten.

Die Argumentation der Frau, dass die Kurzmitteilung auch dienstliche Gründe hätte haben können, überzeugte das Gericht nicht. Sie konnte nämlich den Beweis nicht erbringen, da ihr Handy bei dem Unfall zerstört wurde.

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