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Gebäudebrand durch Himmelslaternen

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat mit Urteil vom 26. März 2015 (24 U 108/14) entschieden, dass der Veranstalter zum Schadenersatz verpflichtet ist, wenn es bei einer Feier wegen einer fehlgeleiteten Himmelslaterne zu einem Brand kommt, selbst wenn er die Laternen hat steigen lassen.

 

Bei einer im Juli 2009 veranstalteten Hochzeitsfeier sollten 20 sog. Himmelslaternen aufsteigen. Vorsorglich hatten sich der Bräutigam und die Brautmutter wegen des Vorhabens bei der Flugsicherung und beim Ordnungsamt über die Zulässigkeit der Verwendung der Laternen erkundigt. Im Gegensatz zur Flugsicherung, die keine Einwände hatte, äußerte das Ordnungsamt Bedenken, da von Himmelslaternen eine Brandgefahr ausgehen könne, untersagte aber die Verwendung nicht. Im Jahr 2009 waren diese im Gegensatz zu heute erlaubt.

Nachdem auf dem Höhepunkt der Hochzeitsfeier die Laternen gezündet wurden, fing eine der Laternen wenig später in der Luft Feuer, stürzte auf eine Terrasse und entzündete unmittelbar das Holzgebälk des Gebäudes, wodurch an dem Haus ein Schaden in Höhe von ca. 300.000 € entstand. Diesen verlangte der Gebäudeversicherer im Wege eines Regresses von den Veranstaltern der Feierlichkeit, Bräutigam und Brautmutter, erstattet.

Vor Gericht beriefen sich beide darauf, die Laternen selbst nachweislich nicht Richtung Himmel geschickt zu haben, so dass sie nicht für den Brand verantwortlich seien.

Beide argumentierten damit zunächst erfolgreich. Das erstinstanzlich mit dem Fall befasste Landgericht Darmstadt hielt die Familie ebenfalls für nicht verantwortlich und wies die Klage des Versicherers daher als unbegründet zurück.

In der Berufungsinstanz wendete sich das Blatt und das OLG gab der Klage dem Grunde nach statt.

Nach richterlicher Auffassung haben die Beklagten als Veranstalter der Hochzeitsfeier die ihnen obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Beweisaufnahme ergab, dass die Brautmutter die Himmelslaternen erworben und zur mitgebracht hatte. Das Gericht warf dem Bräutigam vor, es als Mitorganisator der Veranstaltung unterlassen zu haben, das Aufsteigen der Laternen zu verhindern.

Dazu wäre er aber nach richterlicher Ansicht verpflichtet gewesen, nachdem er vom Ordnungsamt auf die besondere Gefährlichkeit der Flugkörper hingewiesen worden war. Deswegen ist es unerheblich, dass weder er noch seine Schwiegermutter die Himmelslaternen selbst auf Reisen geschickt haben.

Die Entscheidung zur Entschädigungshöhe wird in einer weiteren Beweisaufnahme nachgeholt.

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