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Gefährlicher Kopfsprung

Der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat mit Urteil vom 27. August 2013 (Az.: 6 U 84/12) entschieden, dass wer eine Gefahrenstelle schafft, grundsätzlich dazu verpflichtet ist, alle möglichen Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern. Damit wird aber nicht jede abstrakt denkbare Gefahr ausgeschlossen. Wer einen Steg zum Kopfsprung ins Wasser nutzt, ist selbst dafür verantwortlich, zunächst zu prüfen, ob die Wassertiefe dafür ausreicht.

Nach einem Kopfsprung in einen See ist der Kläger teilweise querschnittsgelähmt. Zum Zeitpunkt des Urteils war er 19 Jahre alt und hatte zusammen mit einem Freund einen Bungalow von der Beklagten gemietet. Sie ist Eigentümerin des Seegrundstücks und betrieb zum Unfallzeitpunkt eine Pension mit Campingplatz und Bungalows sowie Bootsvermietung. Das Seeufer ist überwiegend mit Schilf bewachsen, nur ein wenige Meter breiter Streifen wird als Badestelle freigehalten. An der Seite der Badestelle führt ein gut 25 Meter langer Steg ins Wasser, der in einer Plattform mündet, die von einem Metallgeländer umgeben ist. An ihm können Boote festgemacht werden. Zu Seemitte hin hat die Plattform eine Öffnung, von der aus eine Leiter ins Wasser führt. Von dort aus sprang der Kläger ins Wasser und kam so unglücklich mit dem Kopf auf, dass er schwer verletzt wurde. Die Besitzerin des Grundstücks verklagte er auf eine 50-%ige Haftungsquote an dem Schmerzensgeld, Schadenersatz wegen Erwerbsminderung und aller bisherigen und künftigen Kosten. Seiner Meinung nach hätte die Beklagte darauf hinweisen müssen, dass das Wasser nicht tief genug für einen Kopfsprung sei. Die Länge des Stegs, die Leiter, die ins Wasser führte und die Tatsache, dass dort Boote festmachten, seien für ihn Indizien gewesen, dass der See eine für einen Kopfsprung ausreichende Tiefe hatte. Immerhin gab er zu, dass er ein 50-%iges Mitverschulden hatte, weil er aufgrund der Wassertrübung sich nicht selbst davon überzeugen konnte. Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) wies die Klage zurück. Die daraufhin eingelegte Berufung wies das Brandenburgische Oberlandesgericht zurück. Grundsätzlich sei zwar jeder, der eine Gefahrenstelle gleich welcher Art schafft, dazu verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Deswegen habe die Beklagte die Pflicht, die Verkehrssicherheit der Gesamtanlage zu gewährleisten. Dies umfasse alle Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Jedoch könne damit nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Der Steg sei erkennbar nicht Teil der Badestelle und auch kein Badesteg, sondern diene dem Anlegen der Boote. Daher musste die Beklagte nicht davon ausgehen, dass Badegäste ihn zu einem Kopfsprung ins Wasser nützen würden. Ein Kopfsprung in ein unbekanntes Naturgewässer sei ferner grundsätzlich ein leichtfertiges und selbstgefährdendes Verhalten. Der Kläger habe unter zweckwidriger Benutzung der Steganlage mit dem Kopfsprung in eine nicht ausreichende Wassertiefe sich selbst der Verletzungsgefahr ausgesetzt. Dafür könne er nicht die Eigentümerin des Grundstücks verantwortlich machen. Das Urteil ist rechtskräftig.

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