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Gefälligkeit und gesetzliche Unfallversicherung

Das Hessische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 18. Juni 2013 entschieden (Az.: L 3 U 26/11), dass für einen Verwandten tätige Personen, die dabei einen Unfall erleiden, nur unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, wenn sie dabei nicht unternehmerisch handeln.

Geklagt hatte ein 38-jähriger Gebäudereiniger, der aus Gefälligkeit die Außenfassade des Gebäudes seiner Schwester reinigen wollte. Als er in die Mauerfugen eingewachsenes Efeu beseitigte, stürzte er aus drei Meter Höhe von der Leiter und erlitte dabei einen Dauerschaden. Daraufhin verlangte er von der für ihn zuständigen Berufsgenossenschaft, den Unfall als Berufsunfall anzuerkennen. Seine Argumentation war, dass auch Personen, die zwar keine Arbeitnehmer sind, aber wie diese tätig werden, gemäß § 2 Absatz 2 SGB VII als sogenannte „Wie-Beschäftigte“ unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.
Die Berufsgenossenschaft lehnte jedoch eine Anerkennung ab. Nach ihrer Ansicht war der Kläger während einer reinen Gefälligkeitshandlung verunglückt, die unter Geschwistern selbstverständlich ist. Er habe daher nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden.
Das in erster Instanz angerufene Sozialgericht wollte sich der Rechtsauffassung des Klägers nicht anschließen. Angesichts des hohen Aufwandes, den der Verunglückte bei der Reinigung der Gebäudefassade betreiben musste, könne von keiner bloßen Gefälligkeitshandlung ausgegangen werden.
Daher gaben die Richter der Klage des Gebäudereinigers statt. Die Berufsgenossenschaft war mit ihrer hiergegen beim Hessischen Landessozialgericht eingelegten Berufung erfolgreich.

Nach Ansicht des Gerichts kommt es nicht darauf an, ob der Kläger möglicherweise bei einer nicht versicherten Gefälligkeitshandlung, wie sie unter Verwandten üblich ist, verunglückt ist. Vielmehr ist die Frage entscheidend, ob er wie ein Arbeitnehmer tätig geworden ist. Nur dann kann von einer „Wie-Beschäftigung“ im Sinne des Sozialgesetzbuchs ausgegangen werden.

Eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit setzt jedoch gemäß § 7 Absatz 1 SGB IV voraus, dass eine verunglückte Person weisungsgebunden gearbeitet hat. Im vorliegenden Fall konnte davon jedoch nicht ausgegangen werden.

Die Beweisaufnahme ergab, dass er seiner Schwester von sich aus angeboten hatte, die Fassade ihres Hauses zu reinigen, ohne dabei weisungsgebunden zu sein. Es wurden ihm keine konkreten Vorgaben gemacht. Ferner hatte der Kläger sein eigenes Werkzeug benutzt.

Die Richter gingen aufgrund dieser Umstände davon aus, dass der Kläger wie ein Selbstständiger gehandelt hat. Daher stand er bei seinem Unfall nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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