Gefahr durch rollenden Einkaufswagen
Das Amtsgericht (AG) München hat mit Urteil vom 5. Februar 2014 entschieden (Az.: 343 C 28512/12), dass nur der Geschädigte selbst bzw. sein Privathaftpflichtversicherer und nicht der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Schädigers in Anspruch genommen werden kann, wenn auf einem Kundenparkplatz während eines Ladevorgangs ein Einkaufswagen ins Rollen kommt.
Auf einem Kundenparkplatz eines Supermarktes lud der Beklagte leere Getränkekisten aus seinem Fahrzeug in einen Einkaufswagen, als dieser ins Rollen geriet und dabei gegen das geparkte Fahrzeug der Klägerin stieß.
Die Geschädigte nahm den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Beklagten auf Schadenersatz in Höhe von über 1.600,- € in Anspruch, da Be- und Entladevorgänge dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs zuzurechnen seien. Der Kfz-Versicherer hielt sich für unzuständig und vertrat die Auffassung, dass die Klägerin ihre Forderungen direkt gegenüber dem Beklagten bzw. (falls vorhanden) dessen Privathaftpflichtversicherer geltend machen müsse.
Das von der Klägerin angerufene Münchener AG wies die Klage gegen den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer als unbegründet zurück, da der beklagte Versicherer von der Klägerin nur dann in Anspruch genommen werden konnte, wenn sich der Schaden „beim Betrieb“ des Kraftfahrzeugs des Beklagten ereignet hätte.
Nach Ansicht der Gerichte ereignet sich ein Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs jedoch nur, wenn er „durch die dem Kfz-Betrieb typisch innewohnende Gefährlichkeit adäquat verursacht wurde“ und sich „von dem Fahrzeug ausgehende Gefahren bei seiner Entstehung ausgewirkt haben“.
Ein sich in Bewegung setzender Einkaufswagen hat aber nichts mit den typischen Gefahren eines Kraftfahrzeugs zu tun. Vielmehr sei nur der Beklagte für den Schaden verantwortlich, der beim Abstellen des Einkaufswagens keine Vorsorge gegen Wegrollen getroffen habe.
Deswegen hat die Klägerin nur gegen ihn bzw. gegebenenfalls seinen Privathaftpflichtversicherer einen Anspruch.
Mittlerweile ist das Urteil rechtskräftig.