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Gefahren beim Einkaufsbummel für Kleinkinder

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Urteil vom 6. März 2014 entschieden (Az.: 6 U 186/13), dass die Betreiber von Geschäften dazu verpflichtet sind, ihre für die Präsentation von Waren vorgesehenen Einrichtungen so aufzustellen, dass sie von kleinen Kindern, die ihre Eltern beim Einkauf begleiten, nicht ohne einen großen Kraftaufwand zum Umfallen gebracht werden können.

Im Juni 2012 hatte die seinerzeit vierjährige Klägerin ihre Eltern bei einem Einkaufsbummel begleitet. In einem Modegeschäft spielte sie zunächst in Sichtweite ihrer Eltern in einer eigens für Kinder eingerichteten Spielecke. Irgendwann fing das Kleinkind, den Laden zu erkunden. In einem von seinen Eltern nicht beobachteten Moment begab sich die Vierjährige zu einem unweit von der Spielecke befindlichen Gürtelständer, wo sie an einem der Gürtel zog und dadurch den 1,60 Meter hohen auf Rollen befindlichen Ständer zum Kippen brachte. Infolge dessen erlitt das Mädchen eine so schwere Augenverletzung, dass mit einer möglicherweise dauerhaften Schädigung einer der Sehnerven zu rechnen ist.

Dem Betreiber des Modehauses warfen die Eltern eine Verletzung seiner Verkehrssicherungs-Pflicht vor und verklagten ihn daher im Namen ihrer Tochter auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Das OLG gab der Klage statt und schloss sich damit dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Münster an.

Nach den Feststellungen des gerichtlich befragten Sachverständigen konnte der Gürtelständer bereits bei einer Zugbelastung von nur 800 Gramm, die auch ohne Weiteres von einem Kleinkind ausgeübt werden kann, zum Umstürzen gebracht werden.

Daher gingen die Richter davon aus, dass der Ständer für kleinere Kinder eine erhebliche Gefahr darstellte, die von den Verantwortlichen des Modehauses hätte beseitigt werden müssen.

Die Betreiber des Geschäfts können sich auch nicht darauf berufen, dass die Eltern ihr Kind unzureichend beaufsichtigt haben, da Modegeschäfte die Aufmerksamkeit von Eltern bewusst auf die präsentierten Waren und nicht auf Gefahren lenken, die vom Mobiliar für Kinder ausgehen könnten.
Ferner nutzen Kinder im Alter der Klägerin erfahrungsgemäß kurze Momente der Unaufmerksamkeit ihrer Eltern dazu, ihrem Spieltrieb entsprechend ihre Umgebung zu erkunden und aus kindlicher Neugier ohne die gebotene Vorsicht auch an Einrichtungen oder Waren zu ziehen.

Die Tatsache, dass in dem Geschäft eine Spielecke für Kinder zur Verfügung stand, kann dessen Betreiber auch nicht entlasten, da derartige Einrichtungen nicht dazu dienen, Kinder vom Warenangebot fernzuhalten, sondern Eltern die Möglichkeit zu verschaffen, sich verstärkt dem Angebot des Ladens zu widmen.

Die Eltern trifft auch kein Mitverschulden, da sich ihr Kind zum Zeitpunkt des Unfalls in ihrer Sichtweite befand. Da aber ein einmaliges Ziehen an einem Gürtel gereicht hat, um den Ständer umkippen zu lassen, steht nicht fest, dass sie den Unfall hätten verhindern können.
Mittlerweile ist das Urteil rechtskräftig.

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