Geringere Verkehrssicherungspflicht beim Baum in Privatbesitz
Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat mit Hinweisbeschluss vom 11. Mai 2017 (12 U 7/17) entschieden, dass geringere Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht zu stellen sind, als bei Bäumen, die sich in öffentlichem Besitz befinden, wenn sich ein Baum in Privatbesitz befindet.
Eine Frau und spätere Klägerin hatte ihren Pkw unter einer zu einer privaten Wohnanlage gehörenden Rotbuche geparkt. Ohne erkennbare äußere Einflüsse, wie z.B. Sturm, war eines Tages ein Ast des Baumes auf ihr Fahrzeug gestürzt. Hierbei war ein Schaden in Höhe von ca. 9.000,- € entstanden, den die Klägerin gegenüber der Hausverwaltung der Wohnanlage geltend machte, da diese ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Offenkundig sei, dass die Hausverwaltung den Baum nicht ausreichend überwacht und untersucht habe. Sonst hätte sie erkennen können, dass es Anzeichen für eine mögliche Instabilität gab.
Ein in dem anschließenden Rechtsstreit vom Gericht beauftragter Gutachter bestätigte das und hatte festgestellt, dass die Rinde im Bereich einer Gabelung, von welcher der herabgestürzte Ast stammte, länglich verdickt war. Dies habe man als Anzeichen einer möglichen Instabilität deuten können.
Das OLG und die Vorinstanz hielten die Klage der Fahrzeughalterin für unbegründet.
Aus richterlicher Sicht war es zwar unstreitig, dass der Eigentümer eines Baumes generell dafür verantwortlich ist, dass von diesem keine Gefahr ausgeht und müsse auf seinem Grundstück befindliche Bäume daher regelmäßig auf Schäden und Erkrankungen und auf ihre Standfestigkeit hin untersuchen. Das gelte vor allem, wenn ein Baum im Bereich von Verkehrsflächen stehe und damit potenziell andere Personen gefährden könne.
Für Privatleute gelten aber andere Anforderungen an die Erfüllung ihrer Verkehrssicherungspflicht als an den Bund, die Städte und die Gemeinden. Von letzteren sei zu erwarten, dass sie die im öffentlichen Verkehrsraum befindlichen Bäume regelmäßig von qualifiziertem Personal darauf kontrollieren lassen, ob trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder andere Anhaltspunkte dafür vorliegen, die eine nähere Untersuchung der Bäume nahelegen.
Diese Kontrollpflichten seien für Privatleute weniger umfassend; sie müssen nicht laufend eine äußere Sichtprüfung durchführen, sondern nur in angemessenen zeitlichen Abständen. Verlangbar sei nur eine, wenn auch gründliche Sichtprüfung auf für einen Laien erkennbare Probleme, z.B. auf abgestorbene Teile, Rindenverletzungen oder sichtbaren Pilzbefall. Nur bei erkennbaren Problemen müsse ein Baumfachmann hinzugezogen werden.
Im vorliegenden Fall sei die Instabilität der Rotbuche aber nur für einen Baumfachmann mit forstwirtschaftlichem Wissen, nicht aber für einen Laien erkennbar gewesen. Der Hausverwaltung ist daher nichts vorzuwerfen.
Daher muss die Klägerin ihren Schaden selbst zahlen, wenn sie nicht über eine Vollkaskoversicherung verfügt.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.