Gleichbehandlungsgrundsatz in der Versorgungsordnung bei Betriebsrenten?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 10. November 2015 (3 AZR 575/14) entschieden, dass eine unterschiedliche Behandlung von Angestellten und Arbeitern bezüglich der Höhe ihrer Betriebsrente nicht zu monieren ist, wenn die Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt werden kann.
Ein Mann und späterer Kläger ist bei der Beklagten als Arbeiter beschäftigt, deren Versorgungsordnung zur Betriebsrente zwischen Angestellten und Arbeitern unterschiedet. Dabei bemisst sich die Zuordnung der Angestellten zu den Versorgungsgruppen nach sog. Rangstufen, die der Arbeiter nach Arbeitswerten, so dass Arbeiter wie der Kläger ggf. eine geringere Betriebsrente zu erwarten haben als angestellte Arbeitskollegen.
Dies hielt der Kläger für einen Verstoß gegen den in § 75 Absatz 1 BetrVG verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz und verlangte mit seiner Klage in eine höhere Versorgungsgruppe eingestuft zu werden – im Ergebnis erfolglos.
Die Vorinstanzen und auch das BAG wiesen die Klage als unbegründet zurück.
Nach richterlicher Ansicht ist es nicht zu monieren, wenn eine Versorgungsordnung die Höhe des Ruhegeldes vom „Wert“ des vom Mitarbeiter ausgeübten Arbeitsplatzes abhängig macht. Dabei darf zwischen Arbeitern und Angestellten unterschieden werden, wenn unterschiedliche Bewertungssysteme bestehen, die darauf zurückzuführen sind, dass lediglich für Arbeiter tarifvertraglich eine Vergütung auf der Grundlage einer analytischen Arbeitsplatzbewertung vorgesehen ist.
Damit ist die Differenzierung gerechtfertigt, wenn sie nicht bewirkt, dass im Ergebnis gleichwertige Arbeit je nach Gruppenzugehörigkeit unterschiedlich hohe Rentenansprüche begründet.
Davon ging das Gericht im zugrunde liegenden Fall aus, da es im Betrieb seines Arbeitgebers keine gewerblichen Tätigkeiten gebe, die mit der Wertigkeit der Tätigkeiten höherrangiger Angestellter vergleichbar seien.
Nach der BAG-Auffassung verstößt die Zuordnung der Arbeiter und Angestellten zu den Versorgungsgruppen anhand der durchschnittlich erreichbaren Vergütungen somit nicht gegen geltendes Recht.