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Grobe Fahrlässigkeit wegen Autoverleih an führerscheinlosen Sohn

Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg hat mit Urteil vom 22. März 2017 (5 U 174/16) entschieden, dass eine Kaskoversicherung nach einem Unfall normalerweise den eigenen Schaden zahlt.

Das gilt aber nicht, wenn der Besitzer sein Auto von jemandem fahren lässt, der keinen Führerschein hat. Dem Versicherten muss dieses grob fahrlässige Verhalten nachzuweisen sein.

 

Ein Vater und späterer Kläger lieh seinem Sohn und dessen Freunden sein Auto, welches einer der beiden Freunde des Filius fahren sollte, da der Sohn noch nicht im Besitz eines Führerscheins war.

Zunächst fuhren die Freunde von ihrem Heimatort im Niedersächsischen Landkreis Wesermarsch nach Bremerhaven und anschließend nach Rodenkirchen. Am nächsten Tag kam es früh morgens zu einem Unfall mit dem väterlichen Auto, bei dem die jungen Männer ein am Straßenrand parkendes Auto beschädigte.

Beim Eintreffen der Polizei am Unfallort war der Wagen des Vaters jedoch leer.

Der beklagte Versicherer sah einige Ansatzpunkte, dass entgegen der Absprache mit dem Vater der führerscheinlose Sohn das Fahrzeug fuhr und lehnte daher die Zahlung des Kaskoschadens ab.

Die Versicherungsgesellschaft vertrat die Auffassung, dass der Vater damit hätte rechnen müssen, dass auch sein Sohn das Fahrzeugführer gewesen sei, zumal gegen den Sohn bereits zwei Mal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ermittelt worden war. Hiergegen reichte der Vater Klage ein.

Das OLG Oldenburg erkannte kein grob fahrlässiges Verhalten des Vaters.

Die Beweisaufnahme ergab, dass zuvor verabredet war, dass der Freund des Sohnes das Auto fahren sollte.

Der Vater musste werden der beiden Ermittlungsverfahren nicht mit einem eigenmächtigen Handeln des Sohnes rechnen, da sich diese Ermittlungsverfahren auf die Nutzung eines frisierten Mofas bezogen hätten.

Die Nutzung eines Mofas und eines Autos unterscheidet sich erheblich, da die Bedienbarkeit und die Hemmschwelle, ein Auto ohne Führerschein zu fahren, wesentlich höher seien.

Daher muss der Versicherer den entstandenen Kaskoschaden in Höhe von ca. 9.000,- € tragen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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