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Haftung für zu spät eingereichtes ärztliches Attest?

Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hat mit Urteil (Aktenzeichen: 1 U 147/15) entschieden, dass ein Versicherter keine Leistungen aus seiner Unfallversicherung erhält, wenn eine ärztliche Bescheinigung nicht rechtzeitig von Seiten des Arztes übersandt wurde.

Ein Mann und späterer Kläger erlitt einen Unfall, der seine Gesundheit dauerhaft beeinträchtigte. Um Leistungen von seiner Unfallversicherung zu erhalten, war ein Attest des behandelnden Chirurgen erforderlich, welches innerhalb einer bestimmten Frist bei seinem Versicherer eingehen musste. Nachdem der Patient seinen Arzt auf die Frist hingewiesen hatte, sicherte ihm sein Arzt zu, das Attest fristgerecht auszustellen. Bedauerlicherweise ließ der Chirurg die Frist verstreichen und der Versicherer erhielt das ärztliche Attest zu spät.

Aufgrund der nicht rechtzeitig übersandten ärztlichen Bescheinigung des unfallbedingten Dauerschadens wurden dem Versicherten Leistungen seines Unfallversicherers versagt. Der Versicherte hatte somit seinen Leistungsanspruch verwirkt.

Zunächst klagte der Versicherte erfolglos gegen die Versicherung. Anschließend verklagte er seinen Arzt auf Schadenersatz.

Erstinstanzlich wies das Landgericht Saarbrücken die Klage ab. In der Berufungsinstanz beim OLG Saarbrücken (Az: 1 U 147/15) unterlag er ebenfalls. Die Richter begründeten, dass der Mediziner zwar verpflichtet gewesen sei, dem Patienten ein Attest innerhalb einer angemessenen Frist zu erstellen. Um Schadenersatzansprüche gegen den Arzt zu begründen, mangelte es aber an der Mahnung des Patienten, welcher den Arzt erneut auf die Dringlichkeit der Angelegenheit hätte hinweisen müssen.

Der Kläger konnte nicht beweisen, genau dies in einem Telefongespräch getan zu haben.

Trotzdem steht dem Versicherten lt. OLG-Urteil kein Schadensersatz zu.

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