Hagelmassen in der Hausratversicherung
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat mit Beschluss vom 4. Juni 2013 (Az.: 5 W 43/13) entschieden, dass ein Hausratschaden durch das sich im Innern bildende Schmelzwasser nicht versichert ist, wenn Hagelmassen die Außentür eines Anwesens eindrücken.
Ein Mann und spätere Beschwerdeführer hatte einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt, da er seinen Hausratversicherer wegen eines Hagelschadens verklagen wollte.
Hintergrund war ein Unwetter, bei dem am Wohnort des Klägers massive Hagelschauer niedergingen. Teile der Hagelmassen drückten eine Kellertür auf und gelangten so in Versicherungsräume. Dort schmolzen sie und verursachten einen erheblichen Schaden an Hausratgegenständen des Beschwerdeführers.
Der Hausratversicherer des Beschwerdeführers lehnte es ab, für den Schaden einzustehen, da bedingungsgemäß nur die unmittelbare Einwirkung von Sturm oder Hagel auf die versicherten Sachen oder auf Gebäude versichert sei, in denen sich versicherte Sachen befinden. Es stehe jedoch fest, dass die Tür durch die Hagelkörner nicht beschädigt wurde und der Schaden an den versicherten Sachen auch nicht durch die Körner selbst, sondern durch Schmelzwasser verursacht wurde.
Somit bestehe kein Versicherungsschutz.
Die Richter des Saarbrücker Oberlandesgerichts sahen das ebenso und wiesen den Antrag des Versicherten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen Aussichtslosigkeit als unbegründet zurück.
Nach Auffassung des Gerichts beruht ein Sachschaden im Sinne der Versicherungs-Bedingungen nur dann auf einer unmittelbaren Einwirkung des Hagels, wenn dieser die zeitlich letzte, möglicherweise auch nur mitwirkende Ursache ist. Hagel wird jedoch bedingungsgemäß als fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern definiert. Schäden durch Schmelzwasser sind daher nicht versichert. Denn dabei handelt es sich um Nässe- und nicht um unmittelbarere Hagelschäden. Diese Auslegung der Versicherungs-Bedingungen erschließt sich dem durchschnittlichen, verständigen Versicherungsnehmer ohne Weiteres schon anhand der Definition des Versicherungsfalls, der neben Brand, Blitzschlag et cetera sowie Sturm und Hagel nur Leitungswasser und gerade nicht sonstiges, im Zusammenhang mit Niederschlägen entstandenes Wasser in Bezug nimmt.
Schäden durch Hagen sind im Übrigen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, wenn er durch nicht ordnungsgemäß verschlossene Fenster oder Außentüren oder andere Öffnungen in ein Gebäude eindringt.
Hiervon gingen die Richter aus. Denn die Tür, durch welche der Hagel in das Gebäude eingedrungen war, wurde bei dem Ereignis nachweislich nicht beschädigt. Eine ordnungsgemäß verschlossene Tür hätte dem Druck durch den Hagel aber entweder standgehalten oder sie wäre von ihm aufgebrochen und beschädigt worden.