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Hinweispflicht des Arbeitgebers auf Direktversicherung?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 21. Januar 2014 entschieden (Az.: 3 AZR 807/11), dass ein Beschäftigter keinen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz hat, wenn ihn sein Arbeitgeber nicht auf die Möglichkeit der Entgeltumwandlung zu Gunsten einer betrieblichen Altersversorgung hinweist.

Ein Beschäftigter kann gemäß § 1a Absatz 1 Satz 1 BetrAVG (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung) von seinem Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu vier Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungs-Grenze der gesetzlichen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung (bAV) verwendet werden.
Der Kläger erfuhr von diesem Recht nach eigenem Bekunden jedoch erst, als er aus den Diensten seines Arbeitgebers ausgeschieden war. Da sein Ex-Arbeitgeber es versäumt habe, ihn auf die Möglichkeit einer Entgeltumwandlung hinzuweisen, verklagte er ihn auf Zahlung von Schadenersatz. Er berief sich auf die arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, der zu einem entsprechenden Hinweis verpflichtet gewesen wäre - aber im Ergebnis ohne Erfol.
Die Vorinstanzen und das in letzter Instanz angerufene Bundesarbeitsgericht wiesen die Klage auf eine Zahlung in Höhe von ca. 14.400 Euro als unbegründet zurück.

Das Gericht hielt es zwar für denkbar, dass der Kläger gemäß seinen Angaben bei entsprechender Kenntnis seiner Rechte 215 Euro seiner monatlichen Arbeitsvergütung in eine Direktversicherung investiert hätte.

Jedoch kann aus dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung nach Auffassung aller Instanzen nicht abgeleitet werden, dass ein Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, seine Beschäftigten auf die Möglichkeit einer Entgeltumwandlung hinzuweisen.

Daher kann einem Arbeitgeber nicht vorgeworfen werden, seine Fürsorgepflicht verletzt zu haben, wenn er einen entsprechenden Hinweis unterlässt.
Vielmehr ist es Sache der Beschäftigten, sich über die Möglichkeiten der Altersversorgung zu informieren.

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