Kein Handwerkerleistungen-Steuerabzug bei Versicherungsleistungen
Der 13. Senat des Finanzgerichts (FG) Münster hat mit Urteil vom 6. April 2016 entschieden (13 K 136/15 E), dass Eigenheimbesitzer den Lohn für haushaltsnahe Handwerkerleistungen nicht von der Steuer absetzen können, wenn sie gleichzeitig Versichererleistungen beansprucht haben.
Steuerzahler, die Handwerker in ihrer selbst genutzten Immobilie arbeiten lassen und die Arbeiten dem Erhalt oder der Renovierung dienen, dürfen 20% des Arbeitslohns bis zu einem Jahresbetrag von 1.200,- € von der Steuer absetzen.
Eine Frau und spätere Klägerin hatte in dem vom FG Münster entschiedenen Fall einen Wasserschaden erlitten und machte die für die Beseitigung erforderlichen Kosten von über 3.200,- € in Höhe der absetzbaren Handwerkerleistungen in ihrer Steuererklärung dem Finanzamt gegenüber geltend.
Zugleich erhielt sie ihre gesamten Aufwendungen versichererseitig erstattet.
Nachdem das Finanzamt davon Kenntnis erlangt hatte, erkannte es die Handwerkerleistungen steuerlich nicht an.
Im Klageweg machte die Steuerzahlerin geltend, dass sie ersatzweise zumindest die für die Versicherung aufgewendeten Beiträge von ihrer Steuerschuld absetzen dürfe, und scheiterte auch damit.
Nach richterlicher Ansicht ist Voraussetzung für die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen, dass der Steuerpflichtige durch die ihm in Rechnung gestellten Kosten wirtschaftlich belastet wird. Daran mangelt es, wenn - wie vorliegend - ein Versicherer des Steuerpflichtigen die Kosten trägt. Eine vergleichbare wirtschaftliche Belastung der Klägerin resultiert auch nicht aus den von ihr gezahlten Versicherungsprämien, da durch die Beiträge nicht die Versicherungsleistung angespart werde.
Der Versicherer ist unabhängig von der Gesamthöhe der bei Schadeneintritt eingezahlten Prämien zur Leistung verpflichtet.