Keine Anwaltskosten-Übernahme bei Regulierungszusage
Das Landgericht (LG) Ingolstadt mit Urteil vom 16. Dezember 2015 entschieden (12 S 1523/15), dass der Versicherer des Unfallverursachers grundsätzlich nicht die Anwaltskosten übernehmen muss, wenn ein Geschädigter einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt, obwohl der Versicherer einen Tag nach dem Unfall erklärt, den Schaden regulieren zu wollen.
Eine Frau und spätere Klägerin erlitt Ende 2014 mit ihrem Pkw bei einem Unfall einen Totalschaden.
Der Versicherer des Unfallverursachers war nur einen Tag nach Erhalt einer telefonischen Schadenmeldung gegenüber der Klägerin schriftlich dazu bereit, den unfallbedingten Schaden regulieren zu wollen. Dennoch beauftrage die Klägerin noch am selben Tag einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. Der Versicherer hielt dies für einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht gemäß § 254 Absatz 2 BGB und lehnte die Übernahme der Anwaltskosten ab.
Das LG Ingolstadt wies die Klage der Geschädigten als unbegründet zurück.
Die Richter gingen von einem einfach gelagerten Schadensfall aus, bei dem die Haftung dem Grunde und der Höhe nach derart klar ist, dass aus der Sicht eines Geschädigten kein Anlass zu Zweifeln an der Ersatzpflicht des Schädigers besteht. Dabei sei für die erstmalige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Versicherer die Einschaltung eines Anwalts nur dann erforderlich, wenn der Geschädigte selbst, etwa aus einem Mangel an geschäftlicher Gewandtheit, dazu nicht in der Lage ist.
Nach richterlicher Auffassung bestand vorliegend aufgrund der schriftlichen Regulierungszusage des gegnerischen Versicherers keinerlei Grund, einen Anwalt für der Durchsetzung der Schadenersatzansprüche einzuschalten. Vor Gericht machte die Klägerin den Eindruck, ihre Forderungen selbst durchsetzen zu können.
Ein Anlass für die Beauftragung eines Anwalts war erst gegeben, als der beklagte Versicherer der Klägerin den vollständigen von ihr geforderten Betrag nicht zahlen wollte.
Daher hat der Versicherer die daraus resultierenden Anwaltskosten zu übernehmen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig