Keine Befreiung von der elektronischen Gesundheitskarte
Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 21. Juni 2016 (L 11 KR 2510/15) entschieden, dass gesetzlich Krankenversicherte in der Regel keinen Rechtsanspruch auf die Befreiung von der Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte haben. Auf der Karte dürfen ohne Einwilligung der Versicherten jedoch nicht mehr Daten gespeichert werden als unbedingt nötig.
Ein IT-Ingenieur hatte Klage erhoben, da er grundsätzlich klären lassen wollte, ob er die elektronische Gesundheitskarte nutzen müsse, wenn er Leistungen der Krankenkasse in Anspruch nehmen wolle.
Erstinstanzlich bejahte das Karlsruher Sozialgericht dies und wies seine Klage auf Befreiung von der Verwendung der Karte ab. Vor dem baden-württembergischen unterlag er jedoch ebenfalls.
Nach richterlicher Ansicht beinhaltet das gesetzliche Recht auf informationelle Selbstbestimmung keinen Anspruch auf Verhinderung der Digitalisierung und somit ein „Weiterleben in einer analogen Welt. Dieses Recht verlangt auch, dass die Voraussetzungen und der Umfang der Speicherung sensibler (Gesundheits-) Daten gesetzlich klar geregelt sind und nicht möglichen Vereinbarungen zwischen den beteiligten Behörden überlassen wird.
Deswegen sei für die Erhebung, Nutzung und Verarbeitung einer Reihe sensibler Daten die Einwilligung der Versicherten erforderlich, welche sicherstelle, dass ein „gläserner Patient“ nicht Wirklichkeit werde.
Eine Vereinbarung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist nicht durch die gesetzliche Ermächtigung gedeckt und daher aus der Sicht des Gerichts unzulässig. Zukünftige sollten gemäß der Vereinbarung ergänzend zum Versichertenstatus weitere statusergänzende Merkmale auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert werden wie z.B. die Teilnahme an bestimmten Programmen oder Angaben über eine spezialfachärztliche Versorgung.
Im vorliegenden Fall des IT-Ingenieurs war nur sein Versichertenstatus gespeichert worden, so dass seine Klage als unbegründet zurückgewiesen wurde.