Keine Kostenübernahme für in Deutschland verbotene Maßnahmen
Der IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil (IV ZR 141/16) vom 14. Juni 2017 entschieden, dass ein privater Krankenversicherer nicht die Kosten für eine Behandlung im europäischen Ausland zu tragen hat, wenn die durchgeführte Prozedur zwar nach jeweiligem Landesrecht erlaubt, nach deutschem Recht aber verboten ist.
Eine Frau und spätere Klägerin war kinderlos, als sie sich im Jahr 2012 entschloss, sich ihren Kinderwunsch in der Tschechischen Republik erfüllen zu lassen. Dazu wurden ihr künstlich befruchtete Spender-Eizellen eingepflanzt. Nach mehreren Versuchen klappte es mit der In-vitro-Schwangerschaft und die Klägerin entband Zwillinge.
Die entstandenen Behandlungskosten i.H.v. 11.000,- € machte die Klägerin gegenüber ihrem privaten Krankenversicherer geltend. Es bestände gemäß den Musterbedingungen 2009 des Verbands der Privaten Krankenversicherung e.V. Versicherungsschutz auch im europäischen Ausland.
Als der Versicherer die Zahlung ablehnte, verklagte sie ihn.
Der Fall wurde schließlich vor dem IV. Zivilsenat des BGH entschieden, nachdem die Verfahren vor dem Landes- und Oberlandesgericht München gescheitert waren. Auch die höchsten Richter gaben dem Versicherer Recht und wiesen die Revision zurück.
Zwar sind nach den Musterbedingungen der privaten Krankenversicherung (PKV) auch Heilbehandlungen im europäischen Ausland versichert. Allerdings gelte dies nur für solche, die nach deutschem Recht in der Bundesrepublik erlaubt sind. Künstlich erzeugte Schwangerschaften mit einer durch eine fremde Frau gespendeten Eizelle seien in Deutschland nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des EschG verboten. Aus diesem Grund habe die Klägerin keinen Leistungsanspruch gegenüber ihrer PKV.
Der BGH hat einen Verstoß der so verstandenen Versicherungsbedingungen gegen europäisches Gemeinschaftsrecht abgelehnt und eine etwaige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im entschiedenen Fall jedenfalls für gerechtfertigt gehalten.
Bereits im Jahr 2007 hat das Landgericht Köln mit selbiger Begründung auch zugunsten eines Krankenversicherers geurteilt.