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Keine Marktforschung bei Gutachterkosten

Das Amtsgericht Halle (Saale) hat mit Urteil vom 27. März 2014 entschieden (93 C 3304/13), dass ein Laie vor Auftragserteilung an einen Gutachter keine Marktforschung betreiben muss, um möglicherweise einen günstigeren zu finden, solange für ihn nicht sichtlich ist, dass ein Sachverständiger seine Vergütung willkürlich festsetzt.

Ein Autofahrer hatte unverschuldet einen Unfall erlitten und beauftrage zur Ermittlung der Schadenshöhe einen Kraftfahrzeug-Sachverständigen mit der Begutachtung seines Fahrzeugs.

Seine Forderung gegen den Versicherer des Unfallverursachers bezüglich der Gutachterkosten trat er an den Sachverständigen ab, welcher dem Versicherer daraufhin 675,74 Euro in Rechnung stellte.

Der Versicherer hielt diesen Betrag für überhöht. Vor allem entsprächen die von Seiten des Sachverständigen berechneten Nebenkosten nicht den Empfehlungen des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK). Der Versicherer zog dem Gutachter fast 140 Euro weniger als verlangt ab.

Vor dem Amtsgericht Halle unterlag der Versicherer.

Zwar ist ein Geschädigter im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB nicht dazu berechtigt, mit einem Gutachter einen beliebigen Preis zu vereinbaren. So lange für ihn als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis-Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann er vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. die Freistellung hiervon verlangen.

Im Gegensatz zur Anmietung eines Mietwagens muss ein Geschädigter vor Beauftragung eines Gutachters nicht eine Art „Marktforschung“ betreiben, um ggf. einen günstigeren Sachverständigen ausfindig zu machen.

In dem vorliegenden Fall hatte der Geschädigte sogar einen Sachverständigen beauftragt, der zu den führenden und anerkannten in Halle gehört. Daher hatte er in gutem Glauben gehandelt, so dass ihm kein Auswahlverschulden zur Last gelegt werden kann.

Deswegen wäre es Sache des Versicherers gewesen, zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen hat.
Diesen Beweis ist er nach richterlicher Ansicht schuldig geblieben.

Im Ergebnis wurde der Versicherer daher dazu verurteilt, die Gutachterkosten in vollem Umfang zu begleichen.

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