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Kosten einer Schließanlage bei Schlüsselverlust

Das Landgericht Heidelberg hat mit Urteil (Az.: 5 S 52/12) vom 24. Juni 2013 entschieden, dass ein Mieter, der beim Auszug aus seiner Wohnung feststellt, dass er einen der ihm für die Schließanlage des Gebäudes überlassenen Schlüssel verloren hat, die Kosten für den Austausch der gesamten Anlage zu übernehmen hat. Dies gilt selbst dann, wenn der Vermieter keinen Austausch der Schlösser veranlasst.

In einem Haus mit mehreren Wohneinheiten hatte der Beklagte eine Wohnung gemietet, dessen Türen durch eine Schließanlage gesichert waren. Bei Mietbeginn waren dem Beklagten zwei Schlüssel übergeben worden. Beim Auszug aus seiner Wohnung, stellte er fest, dass er einen der Schlüssel verloren hatte.

Daraufhin stellte ihn sein Vermieter die Kosten für den Austausch der Schließanlage in Rechnung, da man sich mit dem verlorenen Schlüssel nicht nur Zutritt zu der Wohnung des Beklagten verschaffen, sondern mit ihm auch die Haustür und die Tür zum Kellerzugang öffnen konnte. Nach Ansicht des Vermieters bestand daher die Gefahr, dass sich Unbefugte mithilfe des Schlüssel Zugang verschaffen könnten.
Die Befürchtungen des Vermieters hielt der Beklagte für übertrieben, zumal dieser die Schließanlage trotz des Wissens um den verlorenen Schlüssel noch nicht hatte austauschen lassen. Er erklärte sich daher lediglich dazu bereit, die Kosten eines Ersatzschlüssels zu übernehmen.
Das in erster Instanz angerufene Heidelberger Amtsgericht und das Landgericht gaben der Klage des Vermieters auf Erstattung der von einem Sachverständigen ermittelten Kosten für den Austausch der Schließanlage statt.

Nach Auffassung des Landgerichts hat der Beklagte durch die Nichtrückgabe des ihm vom Kläger überlassenen Schlüssels seine Obhuts- und Rückgabepflicht gemäß § 546 Absatz 1 BGB verletzt, die sich auch auf mitvermietetes Zubehör der Mietsache und somit auch auf vermisste Schlüssel erstreckt. Denn die der Vorenthaltung des fehlenden Schlüssels innewohnende Substanzverletzung beschränkt sich nicht allein auf diesen Schlüssel und der geschuldete Schadenersatz damit nicht auf den verhältnismäßig geringfügigen Betrag für das Nachmachen dieses Schlüssels. Der Beklagte hat vielmehr auch in die substanzielle Funktionalität der Gesamtheit der Bestandteile der Sache „Schließanlage“ eingegriffen. Denn diese ist dadurch, dass der Verbleib des fehlenden Schlüssels dauerhaft ungeklärt bleibt, in ihrer Funktion beeinträchtigt.

Es kommt nicht auf die unbestrittene Tatsache an, dass der Vermieter die Schließanlage bislang noch nicht hat austauschen lassen. Ist wegen der Beschädigung oder Beeinträchtigung einer Sache Schadenersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung der Sache gemäß § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Daher ist es ausschließlich Sache des Klägers, ob er die mit dem Verlust des Schlüssels einhergehenden Risiken eingehen will oder nicht.
Immer wieder kommt es wegen des Verlustes von Schlüsseln einer Schließanlage zum Streit. Das Kammergericht Berlin kam im Jahr 2008 zu dem Schluss, dass ein Mieter einem Vermieter die Kosten für den Austausch einer Schließanlage ersetzen muss, wenn er den Schlüssel der Anlage im Inneren eines auf einer öffentlichen Straße geparkten Fahrzeugs aufbewahrt und der Schlüssel aus dem Auto gestohlen wird.

Tipp:
Im Rahmen einer Privathaftpflicht-Versicherung ist es bei vielen Versicherern möglich, das Schlüsselverlust-Risiko mitzuversichern. Der Versicherungsschutz erstreckt sich in der Regel aber nur auf den Verlust privater Schlüssel. Daher ist gegebenenfalls der Abschluss einer Schlüsselversicherung ratsam. Für betriebliche Schlüssel besteht bei einigen Versicherern übrigens auch im Rahmen einer Betriebshaftpflichtversicherung Versicherungsschutz. Man sollte vorsorglich prüfen, ob der eigene Vertrag eine entsprechende Klausel enthält.

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