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Krankengeldzahlung nach Klinikarzt-Bescheinigung

Das Sozialgericht (SozG) Leipzig hat mit Urteil vom 3. Mai 2017 entschieden (S 22 KR 75/16), dass ausreichend ist, um im Anschluss an einen Klinikaufenthalt den Anspruch auf Krankengeldzahlung durch eine gesetzliche Krankenkasse nicht zu verlieren, wenn zunächst ein Klinikarzt die fortlaufende Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat.

Eine Frau und spätere Klägerin war nach der stationären Behandlung mehrere schwerer Verletzungen an einem Freitag aus dem Krankenhaus entlassen worden. Vom behandelnden Klinikarzt wurde ihr bescheinigt, dass sie voraussichtlich noch für die nächsten fünf Monate arbeitsunfähig sein werde. Sie wurde mit der Auflage entlassen, sich schnellstmöglich ihrem Hausarzt vorstellen zu sollen.

Aufgrund der ungünstigen Sprechzeiten erhielt sie aber erst am folgenden Dienstag einen Hausarzt-Termin, der ihr rückwirkend ab dem Tag der Entlassung aus dem Hospital ihre fortbestehende Arbeitsunfähigkeit bescheinigte

Ihre gesetzliche Krankenkasse lehnte es ab, ihr weiterhin Krankengeld zu zahlen, da ein Anspruch auf Krankengeld gemäß § 46 Satz 2 SGB V nur jeweils bis zu dem Tag, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt werde bestehe und wenn diese Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolge.

Allerdings habe ihr Hausarzt ihre fortbestehende Arbeitsunfähigkeit nicht am nächsten Werktag nach der Entlassung aus dem Krankenhaus, also am Montag, sondern erst am Dienstag bestätigt. Die rückwirkende Krankschreibung durch den Hausarzt rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Die verspätete hausärztliche Feststellung führt dazu, dass der Krankengeldanspruch im Übrigen auch für die noch folgenden 74 Wochen erloschen ist.

Das SozG Leipzig gab der Klage der Versicherten auf eine durchgängige Zahlung des Krankengeldes statt. Nach richterlicher Auffassung ist in Fällen einer unstreitigen Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten lediglich eine ärztliche Feststellung erforderlich, ohne dass hierfür eine besondere Form erforderlich wäre.

Im vorliegenden Fall ist es unerheblich, dass durch den Klinikarzt, der im Übrigen nicht über eine Kassenzulassung verfüge, keine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit in Form eines „Krankenscheins“ erfolgt sei.

Für den Krankengeldanspruch kommt es nicht darauf an, dass sich die Klägerin wegen der Terminschwierigkeiten der Praxis ihres Hausarztes nicht, wie im Gesetz gefordert, schon am nächsten Werktag dort vorstellen konnte. Vielmehr wirkt die durch den Klinikarzt getroffene Feststellung der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin fort.

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