Kündigung der Mitversicherung von volljährigen Kindern
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 8. März 2013 entschieden (Az.: 20 U 218/12), dass ein Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung die Mitversicherung seines volljährigen Kindes auch dann kündigen darf, wenn er keinen Nachweis über eine Folgeversicherung für das Kind erbringen kann.
Für sich und seinen seinerzeit noch minderjährigen Sohn hatte der Kläger eine private Krankheitskosten-Vollversicherung abgeschlossen. Als der inzwischen nicht mehr bei seinem Vater wohnende Sohn volljährig wurde, erhöhte der Versicherer dessen Monatsbeitrag von 180,- auf fast 400,- Euro.
Dem Kläger wurde das zu teuer, so dass er seinen Sohn daher per E-Mail dazu aufforderte, sich eine gute Krankenkasse zu suchen und ihm eine Versicherungsbestätigung zuzusenden. Gleichzeitig kündigte er den für seinen Sohn geltenden Vertragsteil zum Jahresende.
Zwar erklärte sich der Versicherer grundsätzlich dazu bereit, die Kündigung anzuerkennen. Das machte er allerdings vom Nachweis eines nahtlosen Übergangs auf eine Anschlussversicherung des Sohnes abhängig.
Da das Verhältnis zwischen Vater und Sohn gespannt war, teilte der Anwalt des Sohnes dem Kläger mit, dass er sich allenfalls vorstellen könne, dass der Vertrag in einem Studententarif fortgeführt werde. Auf einen Nachweis über einen Folgevertrag wartete der Kläger hingegen vergeblich.
Der Versicherer beharrte trotz dieser misslichen Situation weiterhin auf die Vorlage der von ihm angeforderten Bescheinigung. Die Kündigung könne andernfalls nicht akzeptiert werden.
Der Kläger pochte seinerseits darauf, dass der Versicherer die Kündigung anerkennen müsse. Er argumentierte, dass es für die Kündigung eines Vertragsteils einer volljährigen mitversicherten Person keines Nachweises einer nahtlosen Weiterversicherung bedürfe. § 205 Abs. 6 VVG schütze nur vom Versicherungsnehmer abhängige Personen davor, ohne Versicherungsschutz zu sein. Ein solches Schutzbedürfnis sei bei seinem volljährigen Sohn jedoch nicht gegeben.
Der Streit landete vor Gericht, wo das in erster Instanz angerufene Kölner Landgericht die Rechtsauffassung des privaten Krankenversicherers bestätigte, dass die Kündigung so lange nicht anerkannt werden müsse, bis nachgewiesen werde, dass für den Sohn des Klägers bei einem anderen Krankenversicherer Versicherungsschutz bestehe.
Das von dem Vater in Berufung angerufene Kölner Oberlandesgericht wollte sich dem nicht anschließen und gab seiner Klage auf Anerkennung der Kündigung statt.
Nach Meinung der Richter darf ein Krankenversicherer die Anerkennung einer Mitversicherung eines volljährigen Kindes nicht von einem Nachweis eines Folgevertrages abhängig machen. Gemäß § 193 Abs. 3 S. 1 VVG beschränkt sich die Verpflichtung zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung einer Krankheitskosten-Versicherung ausdrücklich auf den Versicherungsnehmer selbst sowie auf gesetzlich von ihm vertretene Personen. Ein volljähriger Mitversicherter ist jedoch in der Lage, für sich selber eine neue Versicherung abzuschließen.
Im Übrigen wäre der Kläger nur bei gesetzlicher Vertretung in der Lage, für seinen Sohn einen neuen Vertrag abzuschließen. Angesichts dessen Volljährigkeit ist davon jedoch nicht auszugehen.
Wenn es ein Versicherungsnehmer aber nicht in der Hand hat, für die versicherte Person einen neuen Krankenversicherungs-Vertrag abzuschließen, so kann der Abschluss eines solchen Vertrages nach Auffassung des Gerichts nicht zur Voraussetzung für die Kündigung einer Mitversicherung gemacht werden.
Abgesehen davon, dass das Gesetz dem Versicherungsnehmer nicht etwas rechtlich Unmögliches abverlangen darf, wäre der Versicherungsnehmer für den Fall, dass die versicherte Person nicht bereit ist, von sich aus einen neuen Vertrag abzuschließen, gezwungen, das Vertragsverhältnis (dauerhaft) weiterzuführen. Hierin läge insbesondere bezüglich der den Versicherungsnehmer treffenden Beitragspflicht ein gravierender Eingriff in seine Dispositionsfreiheit.
Nach richterlicher Ansicht kann dieser Eingriff auch nicht mit dem gesetzgeberischen Ziel gerechtfertigt werden, einen nahtlos angrenzenden Krankenversicherungs-Schutz sicherzustellen.