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Leistungen aus Direktversicherung maßgeblich für Krankenversicherungsbeiträge?

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat mit zwei Urteilen vom 7. November 2013 (Az.: L 5 KR 65/13 und L 5 KR 5/13) entschieden, dass eine Ungleichbehandlung von freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten gegenüber Pflichtversicherten nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes verstößt.

In beiden Fällen waren beide Kläger freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung.
In dem Fall mit dem Aktenzeichen L 5 KR 65/13 hatte der Kläger nach dem Ende eines Beschäftigungs-Verhältnisses die Beiträge einer zunächst von seinem Ex-Arbeitgeber finanzierte Direktversicherung aus eigenen Mitteln weiterbezahlt.
In dem anderen Fall mit dem Aktenzeichen L 5 KR 5/13 beruhten die Beiträge zur Direktversicherung des Klägers in Form einer Einmalzahlung auf einer von seinem Ex-Arbeitgeber gezahlten Abfindung.

Als beide Kläger in Rente gingen, wollten die gesetzlichen Krankenversicherer der Kläger in beiden Fällen die Auszahlungen aus den Verträgen, verteilt auf zehn Jahre, als monatliche Einkünfte bei der Berechnung ihrer Beiträge berücksichtigen.

Darin sahen die Kläger unabhängig voneinander einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 Absatz 1 GG. Wären sie nicht freiwillige, sondern Pflichtmitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung, so hätten Leistungen aus einer Direktversicherung, soweit sie auf eigenen Beitragszahlungen beruhen, nicht zur Beitragsbemessung herangezogen werden dürfen.
Die Richter des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz stellten diese unterschiedliche Behandlung zwar nicht in Abrede, wiesen die Klagen gleichwohl als unbegründet zurück.

Nach richterlicher Auffassung ist es nicht verfassungswidrig, dass bei der Beitragsberechnung freiwillig Versicherter sämtliche Einkünfte aus einer betrieblichen Altersversorgung zu berücksichtigen sind. Bei Pflichtmitgliedern und freiwillig Versicherten handele es sich nun einmal um unterschiedliche Versichertengruppen, die eine unterschiedliche Behandlung insofern rechtfertige.
Ferner ist es unerheblich, ob die von den Versicherten selbst gezahlten Beiträge unmittelbar aus eigenen Mitteln oder wie im zweiten Fall aus einer von dessen Ex-Arbeitgeber gewährten Abfindung stammen.

Vielmehr dürfen die Versicherungsleistungen beider Direktversicherungs-Verträge als Einkommen bei der Beitragsberechnung zur gesetzlichen Krankenversicherung berücksichtigt werden.

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