Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit in der Wohngebäudeversicherung
Das Landgericht München II hat mit Urteil vom 8. Mai 2014 (10 O 4590/13) entschieden, dass ein Versicherter grob fahrlässig handelt, der den Schalter einer Sauna betätigt ohne die Beschriftung zu lesen, wenn er dessen Funktionsweise nicht beherrscht. Falls deswegen ein Feuer ausbricht, ist eine Leistungskürzung des Feuerversicherers um 30 % angemessen.
Ein Ehepaar und späterer Kläger war zu gleichen Teilen Eigentümer eines Gebäudes. Hierfür waren sie bei der Beklagten feuerversichert. Im Keller des versicherten Gebäudes war eine Sauna gelegen. Bedingt durch Renovierungsarbeiten wurden im Keller und auch in der Sauna vorübergehend Sachen eingelagert. Hierzu gehörte eine Kiste mit Weihnachtsdekorationen, welche die Mitbesitzerin des Hauses in die Sauna gestellt hatte. Um das Licht einzuschalten, hatte sie beim Abstellen dieser Kiste einen außerhalb der Sauna befindlichen Drehschalter betätigt, welches mit dem Schalter auch grundsätzlich möglich war. In der ersten Rasterung wurde nur das Licht eingeschaltet, drehte man ihn jedoch weiter nach rechts, wurde ergänzend zum Licht der Saunaofen hinzugeschaltet. Eine weitere Rechtsdrehung schaltete das Licht wieder aus, ließ aber den Saunaofen in Betrieb.
Die mir der Inbetriebsetzung der Sauna unerfahrene Frau, die auch nicht auf die in Augenhöhe befindliche Beschriftung geschaut hatte, ging davon aus, alles richtig gemacht zu haben, als nach einer weiteren Rechtsdrehung des Schalters das Licht ausging.
Wenig später geriet durch den noch immer eingeschalteten Saunaofen aber die Kiste mit der Weihnachtsdekoration in Brand und das Feuer griff auf das gesamte Anwesen über und richtete dort einen erheblichen Schaden an, welchen die Kläger von ihrem Gebäudeversicherer ersetzt verlangten. Der Versicherer wollte nur einen Teil des Schadens regulieren und kürzte die Versicherungsleistungen wegen grob fahrlässigen Verhaltens der Klägerin um 30 %.
Das Ehepaar war damit nicht einverstanden und verklagte den Versicherer, da das gegen sie wegen des Feuers eingeleitete Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft wegen nur geringer Schuld eingestellt worden war. Von einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls könne daher keine Rede sein.
Ferner habe sie nicht damit rechnen müssen, dass der Saunaofen eingeschaltet bleibe, wenn bei einer Drehung des Schalters nach rechts das Licht ausging. Somit könnte ihr nur leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.
Die Richter des Münchener Landgerichts wiesen die Klage gegen den Versicherer auf Ersatz des gesamten Schadens als unbegründet zurück.
Nach richterlicher Überzeugung hat die Klägerin grob fahrlässig gehandelt, als sie den Saunaschalter weiter nach rechts drehte, um das Licht auszuschalten. Die Beweisaufnahm ergab, dass ein Blick auf die an dem Schalter angebrachte, leicht verständliche Beschriftung gereicht hätte, um sich mit der Funktionsweise vertraut zu machen.
Da sie der Beschriftung aber keinerlei Bedeutung beigemessen hat, hat die Versicherte eine gravierende Pflichtverletzung begangen. Damit durfte der Versicherer wegen grober Fahrlässigkeit die Leistung kürzen.
Grob fahrlässig war darüber hinaus, dass die Klägerin zum Ausschalten des Lichts den Drehschalter nicht etwa wieder nach links in seine Ausgangsposition, sondern nach weiter nach rechts gedreht hat.
Aus Sicht der Richter ist objektiv elementar sorgfaltspflichtwidrig und subjektiv unentschuldbar davon auszugehen, etwas Ausschalten zu können durch Weiterdrehen, insbesondere wenn aufgrund der mehreren Rasterungen der Schalter durch Weiterdrehen nicht wieder automatisch in seine Ausgangsposition springt sondern in einer geänderten Position verbleibt.
Im Übrigen kann sich die Versicherte zu ihrer Entlastung vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auch nicht darauf berufen, dass das gegen sie eingeleitete Ermittlungsverfahren eingestellt wurde.
Die Staatsanwaltschaft berücksichtigt „unjuristisch“ gesprochen, dass die Beschuldigte durch den Schadeneintritt bereits genug gestraft ist. Die brandstiftende Handlung ist nur ein Aspekt dieser Gesamtschau. Die Frage, ob der strafrechtliche Schuldvorwurf gering ist, beantwortet sich nach anderen Aspekten als die versicherungsrechtliche Beurteilung grober Fahrlässigkeit.