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Nachbarhaus in Flammen

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Urteil vom 18. April 2013 (Az.: 24 U 113/12) entschieden, dass ein Hausbesitzer, von dessen Haus ein Feuer ausging, in der Regel auch dann Schadensersatz leisten muss, wenn die Flammen auf ein Nachbarhaus übergreifen und ihm dafür kein Verschulden nachgewiesen werden kann.

Stunden nach einer Grillfeier war auf dem Grundstück des Beklagten ein Feuer ausgebrochen, dessen Ursache nicht zu ermitteln war.
Ein Brandsachgutachter kam zu dem Ergebnis, dass es wahrscheinlich zu einem Defekt einer elektrischen Leitung gekommen war. Allerdings konnte er auch nicht ausschließen, dass es durch die noch auf dem Gartengrill befindliche heiße Grillkohle zu einem Funkenflug gekommen war, der das Feuer ausgelöst hatte.

Folge des Brands war ein Schaden am Reihenmittelhaus des Klägers. Die Feuerwehr konnte auch ein Übergreifen der Flammen auf die beiden angrenzenden Häuser nicht verhindern. An einem dieser Häuser entstand ein Schaden in Höhe von ca. 60.000 Euro.
Der Gebäudeversicherer, der den Schaden zunächst reguliert hatte, verlangte diesen Betrag, von dem Besitzer des Reihenmittelhauses erstattet. Dieser sah sich nicht für den Vorfall verantwortlich, da die tatsächliche Ursache für den Brand nicht festgestellt werden könnte.
Das in erster Instanz angerufene Bielefelder Landgericht schloss sich dem an und wies die Regressforderungen des Feuerversicherers als unbegründet zurück.
Der Versicherer legte daher Berufung beim Oberlandesgericht Hamm ein.

Die OLG Richter hoben das Urteil des Landgerichts auf und gaben der Klage dem Grunde nach statt. Gleichzeitig wiesen sie die Sache an die Vorinstanz zurück. Diese hat nun die genaue Anspruchshöhe zu klären.

Nach Meinung des Hammer OLG ist der Besitzer des Reihenmittelhauses aufgrund des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs auch dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er den Brand selbst nicht verschuldet hat.Als sogenannter "Störer" haftet er für Ursachen, für die er sicherungspflichtig gewesen wäre. Da die Brandursache nach den Feststellungen des Gutachters entweder eine defekte elektrische Leitung oder die noch heiße Grillkohle war, habe für den Beklagten eine Überwachungspflicht bestanden, der er offensichtlich nicht nachgekommen war.

Von dem Versicherer hätte der Kläger nur dann nicht in Regress genommen werden können, wenn der Schaden auf Brandstiftung zurückzuführen gewesen wäre. Hierfür gab es nach Meinung der Richter jedoch keinerlei Anhaltspunkte.

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