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PKV-Beitragsrückerstattung in der Steuererklärung

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 6. Juni 2014 entschieden (Az.: 1 K 2873/13 E), dass ein privat Krankenversicherter, der auf den Ersatz für Behandlungs- und Medikamentenkosten verzichtet, um in den Genuss einer Beitragsrückerstattung zu kommen, diese Kosten nicht als Sonderausgaben in seiner Steuererklärung geltend machen kann.

Ein pensionierter Beamter und späterer Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 die in diesem Jahr gezahlten Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben geltend, berücksichtigte dabei aber eine Beitragsrückerstattung in Höhe von fast 500 Euro nicht.
Der Fiskus zog den Betrag konsequenterweise zulasten des Klägers von den Sonderausgaben ab.

Der Kläger verlangte eine Korrektur des Steuerbescheides, da der Beitragsrückerstattung die Aufwendungen gegenzurechnen seien, die er nicht gegenüber seinem Krankenversicherer geltend gemacht habe, um in den Genuss der Rückvergütung zu kommen.

Nach Zurückweisung seines Einspruchs gegen den Bescheid durch das Finanzamt, unterlag der Pensionär auch mit seiner Klage vor dem Düsseldorfer Finanzgericht.

Die Richter begründeten das Urteil damit, dass Vorsorgeaufwendungen, zu denen auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gehören, grundsätzlich als abzugsfähige Sonderausgaben in der Steuererklärung zu berücksichtigen sind, jedoch dabei Beitragsrückerstattungen zulasten des Steuerpflichtigen abzuziehen sind.

Krankheitskosten können nicht gegengerechnet werden, auf deren Erstattung durch seinen Versicherer ein Steuerpflichtiger deswegen verzichtet hat, um in den Genuss einer Beitragsrückerstattung zu kommen. Die schon von einem Versicherten selbst getragenen Krankheitskosten oder ein Verzicht auf deren Erstattung durch einen privaten Krankenversicherer sind schon keine Sonderausgaben, die man gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG des Einkommensteuer-Gesetzes als „Beiträge zu Krankenversicherung“ berücksichtigen könnte. Diese sind nämlich keine Gegenleistung für die Erlangung von Krankenversicherungsschutz, sondern vergleichbar mit Selbst- und Eigenbeteiligungen das Gegenteil.

Da der klägerische Verzicht keinen Beitrag zur Erlangung seines Versicherungsschutzes darstellt, kann der entsprechende Betrag auch nicht bei der Ermittlung der Höhe der Sonderausgaben berücksichtigt werden

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