Quoten-Streit nach Fahrrad-Dachträger-Unfall im Parkhaus
Das Landgericht Hagen hat mit Beschluss vom 22. August 2013 (Az.: 7 S 21/13) entschieden, dass Autofahrer, die mit ihrem Pkw mit Fahrrädern auf dem Dach in eine Tiefgarage fahren und dabei die Durchfahrtshöhe missachten, nicht von der Großzügigkeit ihres Vollkaskoversicherers ausgehen dürfen.
Ein Mann und späterer Kläger war mit seiner Lebensgefährtin in seinem Auto unterwegs zur Mosel, um dort Fahrrad zu fahren. Die Räder waren auf einem Dachträger des Pkws befestigt. Bei einer Rast fuhr der Kläger in die Tiefgarage eines Supermarktes und dachte nicht an die Fahrräder. Als diese an die Garagendecke schrammten, erschrak der Kläger, setzte sein Auto zurück und kollidierte mit einen im Bereich der Einfahrt befindlichen Poller.
Der Kläger machte den an seinem Auto entstandenen Schaden abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung bei seinem Vollkaskoversicherer geltend, welcher ihm vorwarf, den Unfall grob fahrlässig verursacht zu haben. Daher akzeptierte er nur eine Quote von 70 % der Reparaturkosten.
Der Versicherte machte in seiner gegen die Versicherung eingereichten Zahlungsklage die restlichen 30 % geltend und berief sich u.a. auf ein Augenblicksversagen. Er habe nach Jahren erstmals wieder Räder auf dem Kfz-Dach transportiert, so dass es ihm an Erfahrung fehle. Ferner sei der Unfall in einer ihm unbekannten Umgebung passiert. Daher könne ihm kein grob fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden.
Das in erster Instanz mit dem Fall befasste Amtsgericht Lüdenscheid (Az.: 93 C 133/12) und auch das Landgericht Hagen als Berufungsinstanz wiesen die Klage als unbegründet zurück.
Nach Meinung der Berufungsrichter erfordert das Einfahren in ein Parkhaus insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der vorgegebenen Abmessungen von einem Autofahrer besondere Aufmerksamkeit. Insofern werde im Einfahrtsbereich ausdrücklich auf die zulässige Einfahrtshöhe hingewiesen. Daher kann und muss von einem durchschnittlichen Kraftfahrer ein Mindestmaß an Konzentration verlangt werden, das es ihm ermöglicht, die eingeschränkte Durchfahrtshöhe wahrzunehmen und zu beachten.
Für die von dem Kläger vorgetragenen mangelnden Ortskenntnisse gilt keine andere Beurteilung, da mangelnde Ortskenntnisse eine besondere Aufmerksamkeit eines Autofahrers verlangen.
Entlastet wird der Kläger auch nicht durch den Umstand, dass er es nicht gewohnt war, Fahrräder auf dem Dach seines Autos zu transportieren. Auf der Fahrt zu dem Supermarkt wurde ihm u.a. durch die Fahrgeräusche ständig vor Augen geführt, dass er eine Dachlast transportierte. Das hätte ihm somit auch bei der Einfahrt in die Tiefgarage bewusst sein müssen.
Sonstige Gründe für ein Augenblicksversagen, wie eine besondere Gefahrensituation für andere Personen, die die volle Aufmerksamkeit des Klägers in Anspruch genommen hätte, wurden von ihm weder vorgetragen, noch sind sie ersichtlich.
Insgesamt hat der Versicherer seine Leistungen daher zu Recht um 30 % gekürzt.