Rechnung als Reparatur-Nachweis in der Vollkaskoversicherung
Das Amtsgericht (AG) Marl hat mit Urteil vom 16. Oktober 2014 entschieden (3 C 117/14), dass es bei Versicherungsbedingungen einer Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung, wonach ein Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs nur besteht, wenn eine fachgerechte Reparatur durchgeführt und diese durch Vorlage einer Rechnung nachgewiesen wird, nicht ausreicht, dass dieser Nachweis in anderer Form erfolgt.
Ein Mann und späterer Kläger erlitt bei einem selbstverschuldeten Unfall mit seinem Fahrzeug einen Totalschaden. Das Gutachten wies einen Wiederbeschaffungswert von fast 16.400 € und einen Restwert von fast 8.800 € aus.
Dennoch ließ der Mann seinen Pkw reparieren und verlangte die Reparaturkosten von über 13.700 € von seinem Versicherer abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung erstattet. Der Versicherer lehnte dies ab und wollte dem Kläger lediglich den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert sowie abzüglich der Selbstbeteiligung zahlen, da der Wortlaut der Versicherungsbedingungen, u.a. lautete: „Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert oder können sie nicht durch eine Rechnung die vollständige und fachgerechte Reparatur nachweisen, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts.“
Jedoch hatte der Kläger seinem Vollkaskoversicherer keine Reparaturkostenrechnung, sondern nur eine Stellungnahme des Kfz-Gutachters vorgelegt, in der bescheinigt wurde, dass die Beschädigungen fachgerecht und vollständig beseitigt worden waren.
Der Kläger vertrat die Auffassung, dass eine derartige Bescheinigung ausreichen müsse, um den Schaden auf Reparaturkosten-Basis abzurechnen. Der Versicherer habe daher keinen Anspruch auf Vorlage einer Reparaturkostenrechnung.
Das AG Marl wies die Klage des Fahrzeughalters gegen seinen Versicherer als unbegründet zurück.
Nach richterlicher Auffassung kann dahin stehen, ob der Kläger seinen Pkw tatsächlich fachgerecht und vollständig hat reparieren lassen, da die Reparatur nicht durch Vorlage einer Rechnung nachgewiesen wurde.
Nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen wäre er dazu verpflichtet gewesen, da danach nur eine Reparaturkostenrechnung als zugelassenes Beweismittel zum Nachweis einer vollständigen und fachgerechten Reparatur ausreicht. Der eindeutige Wortlaut lässt eine Auslegung, dass der Nachweis auch anderweitig erbracht werden kann, nach Auffassung des Gerichts nicht zu. Ferner wird der Kläger durch diese Bestimmung auch nicht unangemessen im Sinne von § 307 BGB benachteiligt, da die Regelung das Interesse des Versicherers an einem einfachen und schnellen Nachweis der Durchführung der Reparatur berücksichtigt, ohne gleichzeitig den Versicherungsnehmer zumutbar einzuschränken, dem es weiterhin möglich ist, die Reparatur in eigener Regie durchzuführen und darüber einen Eigenbeleg zu erstellen.
Darüber hinaus ist die Klausel der Versicherungsbedingungen auch nicht überraschend, da die typische Leistung eines Kaskoversicherers in der Erstattung des dem Versicherten tatsächlich entstandenen Schadens bestehe, welcher aber aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers am einfachsten und besten durch die Vorlage einer entsprechenden Rechnung nachgewiesen werden.