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Regress eines Kfz-Haftpflichtversicherers bei Unfall während Fahrverbot

Das Landgericht (LG) Hannover hat mit Urteil vom 19. November 2014 entschieden (6 S 52/14), dass ein Versicherter, der in der Zeit eines amtlichen Fahrverbots einen Verkehrsunfall verursacht, von seinem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer deswegen nicht in Höhe seiner Aufwendungen in Regress genommen werden kann.

Ein Mann und spätere Beklagte hatte bei einem Versicherer für sein Fahrzeug eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Nachdem gegen ihn infolge eines Verkehrsverstoßes ein Fahrverbot verhängt wurde, nutzte er seinen Pkw trotzdem und verursachte in dieser Zeit einen Verkehrsunfall.

Zwar war sein Haftpflichtversicherer verpflichtet, den gegnerischen Unfallschaden zu übernehmen. Allerdings nahm er seinen Versicherten, der zum Unfallzeitpunkt nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war und somit gegen die Versicherungsbedingungen verstoßen hatte, in Höhe seiner Aufwendungen von ca. 700,- € in Regress.

Vor dem Amtsgericht Hannover obsiegte der Versicherer zunächst in vollem Umfang. Dagegen ging der Versicherte in die Berufungsinstanz vor dem LG Hannover, wo er gegen seinen Versicherer obsiegte.

Die Richter bestätigten zwar dem Versicherer, dass ein Fahrer ein versichertes Fahrzeug auf öffentlichen Wegen und Plätzen bedingungsgemäß nur dann benutzen darf, wenn er im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist. Nach dem Wortlaut der Bedingungen ist davon ein Fahrverbot aber nicht inbegriffen.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht eine Fahrerlaubnis auch während eines Fahrverbots fort. Daher dürfe der Versicherer seinen Versicherten nicht in Regress nehmen. Die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wird nur dann festgestellt, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird. Das ist aber nicht der Fall, wenn ein Fahrverbot ausgesprochen wird.

Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.

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