Regress nach alkoholisiertem Diskounfall
Das Amtsgericht Darmstadt hat mit Urteil vom 11. Juni 2015 entschieden (317 C 137/14), dass ein Autofahrer, der mit einer Blutalkohol-Konzentration von 0,67 Promille einen Unfall verursacht, grob fahrlässig handelt und daher von seinem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer in Höhe von 3/4 seiner Aufwendungen in Regress genommen werden kann.
Eine Frau und spätere Beklagte hatte ihren Pkw auf dem Parkplatz einer Diskothek geparkt. Als sie nachts nach Hause fahren wollte, kollidierte sie beim rückwärtigen Ausparken mit einem auf der gegenüberliegenden Straßenseite ordnungsgemäß abgestellten Fahrzeug. Daraufhin zahlte ihr Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer dem Geschädigten ca. 3.000,-€, wobei er¾ dieser Aufwendungen von der Versicherten zurückforderte, da sich der Unfall nur ereignet habe, da die Frau zum Unfallzeitpunkt alkoholisiert und deswegen mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit aus der Parkbox herausgefahren war.
Die amtlichen Ermittlungen ergaben, dass ihre Blutalkohol-Konzentration mindestens 0,67 Promille betrugen, so dass sie den Schaden grob fahrlässig verursacht habe. Im Ergebnis könne sie gemäß § 28 Absatz 2 VVG in Verbindung mit § 81 Absatz 2 VVG in Regress genommen werden.
Die Fahrerin verteidigte sich damit, nicht zu schnell gefahren zu sein. Vielmehr habe sie die Parkbox mit Schrittgeschwindigkeit verlassen. Der Unfall habe sich ereignet, da sie im gleichen Augenblick von einem vorbeifahrenden Fahrzeug geblendet worden sei. Deswegen sei der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ungerechtfertigt.
Das AG Darmstadt gab dem Versicherer und seiner Regressforderung vollumfänglich Recht.
Nach richterlicher Ansicht sprechen die Umstände des Verkehrsunfalls eindeutig für einen alkoholbedingten Fahrfehler der Versicherten hin. Der Beweis des ersten Anscheins zähle dazu, da durch den Alkoholgenuss die Aufmerksamkeit eingeschränkt werde. Dies sei auch der Grund, weshalb die Beklagte das ordnungsgemäß geparkte Fahrzeug ganz offensichtlich übersehen habe.
Im Übrigen deute nichts auf ihre Behauptung hin, mit Schrittgeschwindigkeit gefahren zu sein. Weder das Schadenbild, noch Zeugenaussagen konnten diese Aussage bestätigen. Danach wurde kein Fahrzeug wahrgenommen, durch das die Autofahrerin hätte geblendet werden können.
Bei der Abwägung der Schwere des Verschuldens der Versicherten war zu berücksichtigen, dass eine relative Fahruntüchtigkeit bereits ab 0,3 Promille beginne. Folglich sei bei der Blutalkohol-Konzentration der Versicherten von mindestens 0,67 Promille von einer erheblichen Alkoholisierung auszugehen.
Ferner sei es allgemein bekannt, dass das Führen von Fahrzeugen im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit zu einem der schwersten Verkehrsdelikte überhaupt gehöre.
Daher durfte der Versicherer wegen der Gesamtumstände die Versicherte zu Recht in Höhe von 75 % seiner Aufwendungen in Regress nehmen.