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Reiserücktritt wegen psychischer Erkrankung

Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 12. Juni 2013 (Az.: 172 C 3451/13) entschieden, dass es rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn ein Reiserücktrittskostenversicherer in seinen Versicherungsbedingungen einen Reiserücktritt aufgrund einer psychischen Erkrankung vom Versicherungsschutz ausschließt.

Im April 2012 hatte der Kläger eine Pauschalreise nach Cancún in Mexiko gebucht, für die er ca. 3.500 Euro gezahlt hatte. Die Reise sollte in der zweiten Oktoberhälfte stattfinden. Nur einen Monat später wurde bei dem Kläger eine mittelgradige Depression diagnostiziert, die es ihm aus medizinischer Sicht unmöglich machte, die Reise anzutreten.

Zwar erklärte sich der Reiseveranstalter dazu bereit, dem Kläger einen Teil des Reisepreises zu erstatten. Der Differenzbetrag in Höhe von 2.160 Euro wurde zum Zankapfel. Der Versicherer wies ihn nämlich auf die Versicherungs-Bedingungen hin, nach denen die finanziellen Folgen eines Reiserücktritts aufgrund einer psychischen Erkrankung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.

Der verhinderte Reisende trug in seiner gegen den Versicherer eingereichten Klage vor, dass die Klausel überraschend sei, die Versicherten in unangemessener Weise benachteilige und daher unwirksam sei.

Das Münchener Amtsgericht wies die Klage aber als unbegründet zurück.

Das Gericht hielt die Klausel nicht für überraschend. Der Ausschluss sei klar und deutlich formuliert und auch von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer zu verstehen. Er lasse keinen Zweifel daran offen, dass der Versicherer im Fall einer psychischen Erkrankung nicht leiste.

Ferner sei der Hinweis auch nicht versteckt angebracht. Im Gegenteil: es werde sogar zusätzlich noch einmal ausdrücklich in einer zu den Versicherungs-Bedingungen ausgehändigten Übersicht auf den Ausschluss hingewiesen.

Außerdem benachteilige der Ausschluss die Versicherten nicht unangemessen. Sofern eine Versicherung keine falschen Vorstellungen erweckt, ist sie in der Bestimmung des Umfangs der versicherten Ereignisse aufgrund ihrer unternehmerischen Entscheidung grundsätzlich frei. Eine Gefährdung des Vertragszwecks ist erst dann anzunehmen, wenn die Leistungseinschränkung den Vertrag so weit aushöhlt, dass er in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos wird. Dies ist hier nicht der Fall.

Im Übrigen sei eine Benachteiligung erst dann unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange ausreichend zu berücksichtigen.

Die versichererseitig verwendete Ausschlussklausel dient aber auch den Interessen der Versicherungsnehmer. Denn eine möglichst reibungslose, kostengünstige Vertragsabwicklung ist nach Ansicht des Gerichts bei Einbeziehung psychischer Erkrankungen erheblich erschwert. Psychische Erkrankungen sind nämlich stark von der persönlichen Disposition eines Versicherten abhängig, zumal als Auslöser praktisch jedwedes Geschehen in Frage kommt. Würden derartige Erkrankungen mitversichert, so würde sich das im Rahmen der Prämienkalkulation zulasten aller Versicherten niederschlagen.

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