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Risikolebens-Versicherung in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 23. April 2013 entschieden (Az.: VIII R 4/10), dass Beiträge für eine Risikolebens-Versicherung in der Regel nicht betrieblich veranlasst sind, wenn sich die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegenseitig zum Abschluss einer Versicherung auf den Todesfall verpflichten, um sich gegen die wirtschaftlichen Folgen des Ausfalls eines Gesellschafters abzusichern.

Geklagt hatte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geführte Anwaltskanzlei. Das für sie zuständige Finanzamt hatte sich geweigert, die Beiträge zweier Risikolebens-Versicherungen als Betriebsausgaben anzuerkennen. Die beiden Gesellschafter der Kanzlei hatten sich im Gesellschaftsvertrag dazu verpflichtet, für das Leben des jeweils anderen Gesellschafters eine entsprechende Versicherung abzuschließen. Durch die Verträge sollte der durch den Tod eines Gesellschafters drohende Umsatzausfall abgedeckt und die Fortführung der Kanzlei gesichert werden.

Als sich das Finanzamt geweigert hatte, die Beiträge für die Verträge als Sonderbetriebsausgaben anzuerkennen, landete der Streit vor Gericht, wo die GbR in sämtlichen Instanzen eine Niederlage erlitt.

Nach Meinung des BFH hängt es von der Art des versicherten Risikos ab, ob die von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gezahlten Versicherungsbeiträge steuerlich als Betriebsausgaben anzuerkennen sind. Bezieht sich die Versicherung auf ein betriebliches Risiko, sind die Prämien Betriebsausgaben und die Versicherungsleistungen Betriebseinnahmen. Entscheidend ist, ob die versicherte Gefahr durch den Betrieb veranlasst wird, was insbesondere bei dem speziellen Risiko einer Berufskrankheit oder bei einer Gefahrerhöhung durch eine besondere berufliche oder betriebliche Tätigkeit der Fall sein kann, weil die Risikoursache im betrieblichen Bereich liegt. Nur dann sind Versicherungen, die Schutz gegen spezielle berufs- oder betriebsspezifische Gefahren (Berufskrankheiten, Arbeitsunfälle) gewähren, der betrieblichen beziehungsweise der beruflichen Sphäre zuzurechnen.

Somit sind Gefahren, die in der Person des Betriebsinhabers begründet sind, grundsätzlich außerbetriebliche Risiken und sind folglich der privaten Lebensführung zuzurechnen. Solche Gefahren sind beispielsweise das allgemeine Lebensrisiko, zu erkranken oder Opfer eines Unfalls zu werden.
Nach Auffassung der Richter ist in der entschiedenen Sache davon auszugehen, dass der Beruf eines Rechtsanwalts mit keinen erhöhten berufsspezifischen Risiken verbunden ist, zu versterben. Mit dem Tod eines Anwalts verwirklicht sich vielmehr ein allgemeines Lebensrisiko, das der Privatsphäre zuzurechnen ist, so dass die Zahlung der Versicherungsbeiträge nicht betrieblich veranlasst ist.

Steuerlich irrelevant ist, ob die Versicherungsleistungen aufgrund interner Vereinbarungen für den Betrieb verwendet werden sollen, da die berufliche Veranlassung von Versicherungsprämien sich ausschließlich nach der Art des versicherten Risikos richtet.
Ansonsten bestünde die Möglichkeit, durch die Begründung einer gesellschafts-rechtlichen Verpflichtung Aufwand, der der Absicherung eines Risikos der privaten Lebensführung dient, in den betrieblichen Bereich zu verlagern.

Die BFH-Richter wiesen in Ihrer Entscheidung klarstellend darauf hin, dass Prämienzahlungen einer GmbH für Risikolebens-Versicherungen auf das Leben ihrer Gesellschafter, für die sie selbst bezugsberechtigt ist, als Betriebsausgaben abziehbar sind. Dies sei nicht widersprüchlich, da die Besteuerung von Kapitalgesellschaften in diesem Punkt anderen Regeln folge, da bei diesen kein privater Bereich existiere.

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