Rosenstachel und private Unfallversicherung
Das Oberlandesgericht OLG) Karlsruhe hat mit Urteil vom 11. Juli 2013 (Az.: 12 U 12/13) entschieden, dass die Folgen einer Verletzung durch einen Rosenstachel Gegenstand einer privaten Unfallversicherung sein können.
Eine Witwe hatte geklagt, deren verstorbener Ehemann bei dem beklagten Versicherer eine private Unfallversicherung abgeschlossen hatte. Im September verletzte sich der Mann beim Schneiden von Rosenstöcken durch einenRosenstachel den linken Mittelfinger. Aufgrund starker Schmerzen begab er sich zu einem Arzt. Dieser veranlasste eine Einweisung in ein Krankenhaus. Dort wurde eine Infektion durch einen als gefährlich geltenden Erreger namensStaphylococcus aureus festgestellt. Bedingt durch die Infektion musste der linke Mittelfinger des Mannes teilamputiert werden. Nach einer dramatischen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes verstarb er schließlich an einer durch den Erreger ausgelösten Blutvergiftung.
Der Versicherer beschied die Forderung der Klägerin auf Auszahlung der Todesfallleistung aus der privaten Unfallversicherung ihres Mannes abschlägig, da Unfallfolgen aufgrund geringfügiger Hautverletzungen bedingungsgemäß nicht Gegenstand einer Unfallversicherung seien. Von einer derartigen Verletzung sei bei dem Kontakt mit einem Rosendorn jedoch auszugehen
Die Klage der Witwe gegen den Versicherer beim Karlsruher Landgericht hatte keinen Erfolg.
Das Gericht hielt es nicht nur fragwürdig, ob eine Verletzung durch einen Rosendorn als Unfall anzusehen ist. Sie hielten der Klägerin gleichzeitig vor, nicht bewiesen zu haben, dass ihr verstorbener Ehemann bei dem Zwischenfall mehr als eine nur geringfügige Hautverletzung erlitten hatte.
Das Berufungsgericht OLG Karlsruhe wollte sich dieser Argumentation nicht anschließen und gab der Klage statt.
Nach Meinung der Richter hat der Versicherte zweifelsohne einen Unfall erlitten. Denn das Merkmal „von außen auf den Körper wirkend“ ist auch bei einem Stich durch einen Pflanzenstachel erfüllt.
Auch kann sich der Versicherer nicht auf die sog. Infektionsklausel berufen, da nach dem Wortlaut der Versicherungs-Bedingungen der Versicherungsschutz nur dann ausgeschlossen ist, wenn die Krankheitserreger lediglich durch eine „Haut- oder Schleimhautverletzung“, die als solche geringfügig ist, in den Körper gelangt.
Es gilt aber durchaus nicht als gesichert, dass bei einer Verletzung an einem Rosenstachel lediglich Haut- oder Schleimhautschichten durchstochen werden. Es sei vielmehr ebenso gut möglich, dass der Stachel im Fall des Klägers tieferliegendes Gewebe erfasst hat.
Somit wäre es Sache des Versicherers gewesen, das Gegenteil zu beweisen. Da er diesen Beweis schuldig geblieben ist, wurde er dazu verurteilt, der Klägerin als Erbin ihres Mannes die Todesfallleistung zu zahlen.
Das Urteil ist rechtskräftig, da der Versicherer auf ein Rechtsmittel verzichtet hat.