Rückzug der Schweigepflicht-Entbindung
Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 16. Mai 2013 entschieden (Az.: 1U 4156/12), dass ein Krankenversicherer, wenn ein Patient die ihn behandelnden Ärzte gegenüber seinem Krankenversicherer von ihrer Schweigepflicht entbindet, die dadurch gewonnenen Erkenntnisse selbst dann verwenden, wenn die Schweigepflicht-Entbindung wieder zurückgezogen wird.
In dem Rechtsstreit ging es um den Fall eines Mannes, der seinen Hausarzt wegen Ischias-Beschwerden aufgesucht hatte. Nachdem sich sein Gesundheitszustand trotz der Verabreichung von Schmerzspritzen nicht verbesserte, suchte er noch in der Nacht die Ambulanz eines Krankenhauses auf, in dem er stationär behandelt wurde. Drei Tage nach seiner Entlassung musste er von einem Notarzt erneut in die Klinik eingewiesen werden. Daher zweifelte der Patient an der Kompetenz der Klinikärzte und wandte sich hilfesuchend an seinen Krankenversicherer, welcher sich eine Erklärung unterzeichnen ließ, mit welcher der Versicherte sämtliche in der Sache tätig gewordenen Ärzte von ihrer Schweigepflicht entband. Anschließend forderte der Versicherer die Krankenunterlagen an.
Diese Unterlagen ließen den Schluss zu, dass der Versicherte tatsächlich fehlerhaft behandelt worden war und der Versicherer Geld für überflüssige Behandlungen gezahlt hatte. Dieses Geld wollte er auf dem Regressweg zurückfordern.
Als der Versicherte von der Sache erfuhr, zog er seine Schweigepflicht-Entbindung zurück. Denn er wollte verhindern, dass die aus den Unterlagen gewonnenen Erkenntnisse möglicherweise gegen seinen Hausarzt verwendet werden könnten – ein Trugschluss. Nach Meinung des Münchener Oberlandesgerichts hindert der Widerruf des Versicherten seine Krankenkasse nämlich nicht daran, die zuvor rechtmäßig erlangten Erkenntnisse einschließlich der Kopien aus den Krankenakten zu Beweiszwecken gegebenenfalls auch in einem Rechtsstreit zu verwenden.
Der Versicherer ist nicht nur mit dem Einverständnis, sondern auch auf Initiative des Versicherten an die Unterlagen gelangt. Damit hatte er seine Krankenkasse ausdrücklich autorisiert, die Unterlagen zur Kenntnis zu nehmen, etwaige Behandlungsfehler zu ermitteln und Regressforderungen gegenüber den Ärzten geltend zu machen, bei denen sich Anhaltspunkte für Fehler ergeben haben.
Nach Auffassung der Richter ist ein Krankenversicherer im Übrigen grundsätzlich dazu befugt, Regressansprüche wegen behaupteter Behandlungsfehler geltend zu machen, ohne dass es dafür der Zustimmung durch den behandelten Versicherten bedarf.