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Selbständige Lehrer versicherungspflichtig?

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 26. September 2012 entschieden (Az.: L 2 R 115/12), dass Personen, die als selbstständiger Lehrer ohne eigene Angestellte arbeiten, der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen und ggf. auch Beiträge nachzahlen müssen. Zu dieser Personengruppe zählen auch Sprachtrainer.

Eine Frau und spätere Klägerin arbeitete als selbstständige Sprachtrainerin und Übersetzerin ursprünglich für mehrere Auftraggeber. Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage war zum Zeitpunkt der Klage im Jahr 2010 die BASF ihr einziger Auftraggeber. Dabei bezog sie nach eigenen Angaben 85 % ihrer Einkünfte aus der Tätigkeit als Sprachtrainerin.

Im Jahr 2009 stellte sie den Antrag auf Feststellung der Versicherungspflicht in der Künstlersozialkasse. Dieser wurde wegen der fehlenden Künstler- oder Publizisteneigenschaft abgelehnt und an die Beklagte, bei der es sich um die Deutsche Rentenversicherung handeln dürfte, weitergeleitet, die feststellte, dass eine Versicherungspflicht als selbstständiger Lehrer gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vorliege. Daraufhin teilte ein Rentenberater im Auftrag der Klägerin mit, die genannten 85 % würden sich nur auf die Tätigkeit für die BASF beziehen, den größten Teil ihrer Einkünfte würde sie dagegen als Übersetzerin verdienen.
Steuerbescheide wurden nicht vorgelegt, der Antrag auf Feststellung der Versicherungspflicht wurde zurück-gezogen. Aus Sicht der Lehrerin war die Angelegenheit damit erledigt.

Die BASF bestätigte kurz darauf, dass die Lehrerin bei ihr als Sprachtrainerin tätig war. Das machte die Ren-tenversicherung erneut munter und sie forderte die Steuerbescheide der vergangenen Jahre an.

Die Klägerin legte dar, dass ihre Tätigkeit als Sprachtrainerin nicht mit der einer Lehrerin gleichgesetzt werden könne, weil sie keine allgemeinen Sprachkenntnisse vermittle, sondern eher berate und interkulturelle Sensibilisierung vermittle.

Die Rentenversicherung akzeptierte das nicht, sondern schickte ihr einen Bescheid, dass sie in der gesetzli-chen Rentenversicherung versicherungspflichtig sei und Pflichtbeiträge zahlen müsse. Für die Jahre 2006 bis 2011 solle sie insgesamt 17.679,46 Euro nachzahlen. Dagegen zog die Lehrerin vor Gericht und beantragte, den Bescheid zurückzuweisen. Denn sie übe keine lehrende, sondern eine beratende Tätigkeit aus und sei dabei seit vielen Jahren für zahlreiche Auftraggeber tätig.

Das Sozialgericht Mannheim wies die Klage zurück und schloss sich der Auffassung der Beklagten an, dass eine Versicherungspflicht als selbstständig tätige Lehrerin bestehe. Dieser Begriff müsse weit gefasst gese-hen werden. Darunter falle alles, was mit der Vermittlung von Wissen und Kenntnissen zu tun habe.
Da sie nur Abrechnungen von der BASF über ihre Tätigkeit als Sprachtrainerin und ansonsten lediglich Ad-ressenlisten weiterer potenzieller Kunden vorgelegt habe, sei nicht widerlegt worden, dass dies ihre Haupteinkunftsquelle sei.

Dagegen legte die Frau Berufung beim LSG Baden-Württemberg ein, welches sich im Wesentlichen der Argumentation der Vorinstanz anschloss und die Berufung zurückwies. Sprachtrainer fallen auch unter die Versicherungspflicht für selbstständige Lehrer, wobei ausschlaggebend die Vermittlung von Wissen ist. Un-erheblich ist dagegen, ob eine besondere pädagogische Ausbildung vorliegt. Auch ein durch Ausbildungs-ordnungen geregeltes Berufsbild des selbstständigen Lehrers sei nicht erforderlich, genau so wenig wie die Abnahme von Prüfungen oder das Ausstellen von Zeugnissen. Lehrer ohne eigene Angestellte seien aus Sicht des Gesetzgebers besonders schutzbedürftig. Um rechtzeitig für ihr Alter und den Fall einer geminder-ten Erwerbsfähigkeit vorzusorgen, seien sie in die staatliche Rentenversicherung einbezogen worden.

Dass nur diejenigen Selbstständigen ein Recht auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungs-Pflicht haben, die am 31. Dezember 1998 tatsächlich rentenversicherungspflichtig waren, begründet auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.

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